BGH: Böhmermanns „Schmähkritik“ über Erdogan bleibt verboten

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Satiriker Böhmermann gegen das türkische Staatsoberhaupt Erdogan: Ein Schmähgedicht über den Präsidenten hatte vor rund drei Jahren einen diplomatischen Eklat ausgelöst und war vor Gericht gelandet.

Ein Großteil des Gedichtes „Schmähkritik“ von TV-Satiriker Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan bleibt verboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hamburger Oberlandesgerichts (OLG) zurück. Die Passagen des Gedichtes, die schwere herabsetzende und sexuell anzügliche Bemerkungen enthalten, dürfen weiterhin nicht wiederholt werden. Der BGH-Beschluss wurde am Mittwoch veröffentlicht. (Az.: VI ZR 231/18). Damit ist das Urteil des OLG Hamburg rechtskräftig.

Beim OLG hatten die Richter im Mai vergangenen Jahres bekräftigt, dass die meisten Verse der „Schmähkritik“ allein dem Angriff auf die „personale Würde“ Erdogans dienten und rechtswidrig seien. Zuvor hatte dies auch das Landgericht Hamburg so gesehen und auf Antrag des türkischen Staatsoberhauptes eine einstweilige Verfügung erlassen.
 
Böhmermann hatte das Gedicht am 31. März 2016 in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ (ZDFneo) vorgelesen und Erdogan darin unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht. Dagegen hatte sich Erdogan erfolgreich gewehrt. Mit seinem Antrag, das Gedicht komplett verbieten zu lassen, war er jedoch gescheitert.
 
Nach dem OLG-Urteil 2018 hatte Böhmermanns Anwalt Christian Schertz angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Am Mittwoch war Schertz für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen. Auch Rechtsanwalt Mustafa Kaplan, der Erdogan seinerzeit vertreten hatte, äußerte sich nicht. [dpa]

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12 Kommentare im Forum

  1. Ich finde das gut das Erdogan sich erfolgreich dagegen wehrt. Das zeigt nur das Kapitalisten und Diktaturen schon immer gute Freunde waren.
  2. Was hat denn Erdogan erreicht? Richtig, dass der veraltete §103 StGB (Majestätsbeleidigung) gestrichen wurde. Dass die "Schmähkritik", so wie Böhmermann verboten bleibt, ist meiner Ansicht nach vollkommen richtig. Auch Satire hat Grenzen, wenn es an die Menschenwürde geht. Die Würde des Menschen ist unantastbar - Und da alle Menschen gleich zu behandeln sind, gilt dies auch für einen Erdogan. (Obwohl ich ihn auch so überhaupt nicht ausstehen kann)
  3. Wobei sich der BGH nicht inhaltlich im Detail mit dem Schmähgedicht auseinander gesetzt hat, sondern lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Der Grund: Die Sache hat für den BGH "keine grundsätzliche Bedeutung" der BGH denkt auch nicht, dass die "Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" notwendig sei. Entsprechend gab es keine rechtliche Grundlage, die Revision doch noch zuzulassen: § 543 ZPO Zulassungsrevision - dejure.org
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