BGH weist Nichtzulassungsklage der Gema zurück

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Der Urheber Bruno Kramm hatte im vorigen Jahr mit Unterstützung der Piratenpartei letztinstanzlich ein Urteil gegen die Gema erwirkt. Die Gema wollte Rückforderung von Urhebern dadurch aufhalten, indem sie ein Nichtzulassungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anstrengte.

Kramm hatte gegen die Verteilungspraxis der Gema geklagt. Demnach kassierten Verleger unrechtmässig im Verteilungsplan A der GEMA, der das Aufführungs- und Senderecht honoriert, 33,3 Prozent der Tantiemen und im Verteilungsplan B, der das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, sogar 40 Prozent der eigentlich nur dem Urheber zustehenden Tantiemen. 

Die Gema erkannte dieses Urteil nicht an und versuchte, mit einer Nichtzulassungsklage die Rückzahlungen zu umgehen. Die Klage vor dem BGH zielte darauf ab, dass der veranschlagte Streitwert von 20.000 Euro nicht den Konsequenzen des Urteils entsprechen würde. Der BGH wies dies mit der Begründung zurück, dass die Gema den Streitwert bereits in der ersten Instanz höher ansetzen hätte können.
 
Bruno Kramm hofft nun auf eine transparentere Gema, in deren Mittelpunkt dann nicht mehr die Wünsche großer Verlagshäuser stehen, sondern der Urheber und Schöpfer eines Werkes stehen. Mit dem Urteil des BGH ist das Urteil des Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung rechtskräftig und die Forderungen von Urhebern können jetzt rückwirkend geltend gemacht werden.
 
Für die Gema dürfte die Abweisung der Nichtzulassungsklage eine Rückforderungs- und Klagewelle von Urhebern als Konsequenz bedeuten. Der Verwertungsgesellschaft drohen nun Rückzahlungen an Urheber in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro. Aktenzeichen: I ZR 267/16[jrk]

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