Bitte nicht lächeln – Pannenshows müssen Linzenzgebühren zahlen

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Bild: Destina - Fotolia.com
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TV-Pannen dürfen von anderen Fernsehsendern nicht ohne weiteres kostenfrei verwertet werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Mitteilung des Gerichts von Mittwoch entschieden.

Unfreiwillig lustige Szenen aus anderen Sendungen herausschneiden und daraus ein Pannen-Programm zusammensetzen – das ist ein bewährtes TV-Rezept. Doch jetzt sagt ein Gericht: Ohne Bezahlung geht das nicht einfach. In dem Fall ging es um die NDR-Sendung „Top Flops“.

In der Reihe werden Patzer aus diversen Sendungen gezeigt. Die RTL-Gruppe hatte gegen die Verwendung von Ausschnitten aus ihren Programmen gegen den NDR und andere ARD-Sender, die die Sendung ebenfalls zeigen, geklagt.

RTL forderte die Zahlung einer Lizenzgebühr. Dagegen argumentierten die öffentlich-rechtlichen Sender nach Angaben des Gerichts, dass die Verwendung von Schnipseln im Rahmen einer Parodie zulässig sei. Außerdem handele es sich um Zitate, die kostenfrei verwendet werden dürften.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation in seiner Entscheidung vom 20. April nicht und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom vergangenen Jahr. Gegen das Urteil in zweiter Instanz wurde keine Revision zugelassen.

Das Gericht argumentierte, die Sequenzen seien nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden, denn eine Parodie gehe über die Ursprungssequenz hinaus und zeichne sich durch „Humor“ oder „Verspottung“ aus. Hier seien die einzelnen Beiträge aber nur anmoderiert worden, der Witz liege in den Missgeschicken selbst. Auch von einem kostenfreien Zitieren könne keine Rede sein. Zweck der Zitatfreiheit sei es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Eine solche Auseinandersetzung habe hier aber nicht stattgefunden.

Das OLG Köln verwies auch auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs von 2008. Der BGH hatte damals entschieden, dass der Entertainer Stefan Raab in seiner ProSieben-Sendung „TV Total“ nicht ohne weiteres Filmausschnitte anderer Sender zeigen dürfe. Das Karlsruher Gericht begründete dies damit, dass Raab nur auf die unfreiwillige Komik bestimmter Szenen hinweise, dabei aber kein eigenes Werk schaffe. [dpa]

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