Bundesgerichtshof: Keine Fotos von Bildern

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Der BGH hat heute geurteilt, dass eine Veröffentlichung von Fotos von Gemälden aus einem Museum, das ein Foto-Verbot erteilt, nicht zulässig ist. Das gilt auch, wenn die Gemälde nicht mehr vom Urheberrecht geschützt sind.

Spricht ein Museum ein Fotografierverbot aus, dürfen Besucher keine eigenen Bilder von Gemälden aufnehmen und diese ins Internet stellen. Das hat der BGH am Donnerstag in einem Fall aus Mannheim entschieden. Ein Mann hatte im Jahr 2007 Gemälde im Reiss-Engelhorn-Museum fotografiert sowie Fotos aus einem Katalog gescannt und alles bei Wikipedia hochgeladen. (Az.: I ZR 104/17)

Nach der Entscheidung des I. Zivilsenats verstieß der Mann im Falle der gescannten Bilder gegen das Urheberrecht. Der Fotograf hatte dem Museum die Veröffentlichungsrechte übertragen. Mit den eigenen Fotos habe er gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot im Museum verstoßen. Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat seien Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 
Die Gemälde selbst sind gemeinfrei, dass heißt, sie unterliegen 70 Jahre nach dem Tod der Künstler nicht mehr dem Schutz des Urheberrechts. [dpa/tk]

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  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

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