Bundesrat: Keine Sondersteuer für Quiz- und Gewinnspiele

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Der Bundesrat legte am 9. Februar eine überarbeitete Fassung des Spieleinsatzsteuergesetzes vor mit dem wichtigen Zusatz, dass TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten nicht von diesem Gesetz erfasst werden.

Im Klartext heißt dies, dass Fernseh- und Radiosender auf Erlöse aus kostenpflichtigen Glücks- udn Geschicklichkeitsspielen auch künftig keine Sondersteuer abführen müssen.

In der Vergangenheit war der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht klar gewesen. So war der Entwurf teilweise so interpretiert worden, dass jedes Gewinnspiel, also z.B. auch TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten unter die Steuerpflicht fallen würden. Konkret heißt es nun in der neuen Version:
„Interaktive Glücks- und Geschicklichkeitsspiele in den Medien, insbesondere in Fernseh- und Hörfunkprogrammen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Entgelte wegen Nichttrennbarkeit in Spieleinsatz und sonstige Leistungen als einheitliche Telekommunikations-Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegen. Eine konkrete Ermittlung der anteiligen Spieleinsätze würde in diesen Fällen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, die in der Rechtspraxis nicht
gelöst werden könnten.“
 
Nach den Vorstellungen der Bundesländer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sollten künftig 20 Prozent der Einnahmen aus Telefongewinnspielen an den Staat gehen. Betroffen wären davon neben Fernsehsendern wie Neun Live auch die meisten privaten Radiostationen gewesen, die solche für die Teilnehmer kostenpflichtigen Aktionen durchführen.
 
Rückendeckung erhielten die Sender vom Wirtschaftsausschuss des deutschen Bundestags. Das Gremium wies darauf hin, dass Privatsender auf die Zusatzeinnahmen angewiesen seien, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, da die Werbeumsätze konstant zurückgingen. [mg]

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