DVB-T-Streit in Sachsen: Sendenetzbetreiber legt nach

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Der Streit um die ab 2013 erforderliche Umstellung der terrestrisch-verbreiteten Lokalsender in Sachsen auf DVB-T geht weiter. Die Lokalveranstalter sowie die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) beschuldigen den Sendenetzbetreiber Mugler AG die Umsetzung eines von der SLM verabschiedeten Förderkonzeptes zu blockieren. Gegenüber DIGITALFERNSEHEN.de verweist die Mugler AG ihrerseits auf die offenen Fragen der Netzauslastung und der rechtlichen Grundlagen.

Trotz Bekundungen der am Streit beteiligten Parteien, die Gespräche zur Verbreitung der sächsischen Lokalsender über DVB-T ab 2013 fortsetzen zu wollen, scheint es bislang keine rechte Bewegung zu geben. Am 2. Juli 2012 hatte der Verband Sächsischer Lokalrundfunk (VSL) das scheitern der Gespräche mit dem Sendenetzbetreiber Mugler AG bekannt gegeben, da dieser die Kosten für die Verbreitung nicht gemäß einem von der Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) verabschiedeten Förderkonzept ausgewiesen habe. Auf das Förderkonzept sind die Lokalveranstalter nach eigenen Angaben jedoch angewiesen, da anders die Kosten für die DVB-T-Aufschaltung nicht zu tragen wären.

Gegenüber dem DF-Schwestermagazin DIGITAL INSIDER hatte die Mugler AG im Anschluss beteuert, dass sie das Förderkonzept der SLM begrüße und auf eine Absichtserklärung betreffenden Lokalveranstalter warte, um die Bereitstellung der Netzkapazitäten ab 2013 vorzubereiten. Nach der Berichterstattung auf DIGITALFERNSEHEN.de hatte der VSL schließlich in der vergangen Woche angekündigt, die geforderten Absichtserklärungen unter dem Vorbehalt einer erneuten, den Vorgaben des Förderkonzeptes entsprechenden, Ausweisung der Kosten abzugeben.

Wie die Mugler AG am jetzt gegenüber DIGITALFERNSEHEN.de mitteilte, hätten bisher nur vier der 22 lizenzierten Veranstalter ihre Absicht erklärt, den Sendebetrieb aufnehmen zu wollen. Somit sei derzeit für keines der Netze eine wirtschaftlich gebotene Auslastung sichergestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei zudem nicht klar, ob die von der SLM angedachte Förderung überhaupt mit EU-Recht in Einklang gebracht werden könne. Eine Anpassung der Verbreitungsverträge könne erst erfolgen, wenn eine wirtschaftlich gebotene Auslastung der Netze sichergestellt sei und eine verbindliche rechtliche Grundlage für die Förderung der einzelnen Veranstalter bestehe.   [ps]

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