Das Fernsehen im rechtlichen Niemandsland

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Das Fernsehen ist in Deutschland traditionell überaus streng und umfassend reguliert. Doch das gilt nur für das klassische lineare Fernsehen. Neue Angebote und Verbreitungsformen werden immer wichtiger, verharren aber oft noch im regulatorischen Niemandsland. Ein aktuelles Beispiel ist die Filterung von HbbTV-Signalen im Kabel. Bereits mittelfristig könnte dies zu Verwerfungen führen.

Die Erkenntnis ist nicht neu oder dürfte zumindest niemanden wirklich überraschen: Non-lineare Verbreitungswege werden auch für die klassischen Fernsehsender immer wichtiger. Dies zeigt nicht zuletzt die aktuelle Diskussion um die Verweildauer von einzelnen Sendern in den Online-Mediatheken der Öffentlich-Rechtlichen. Die Verantwortlichen bei den Rundfunkanstalten haben mittlerweile selbst erkannt, dass lineares Fernsehen allein nicht mehr ausreicht, um alle Zuschauer zu erreichen. Besonders jüngere Zielgruppen haben sich längst an den Luxus gewöhnt, eine Sendung zu beliebiger Zeit in der Mediathek abrufen zu können.

Während die Sender (besonders die Öffentlich-Rechtlichen) selbst auf einem guten Weg sind, ihre Abruf-Angebote möglichst umfassend zu gestalten und auf allen Wegen verfügbar zu machen, scheint die veraltete Rundfunkregulierung hier jedoch momentan nicht Schritt zu halten – mit spürbaren Folgen, auch für die Zuschauer.
 
Ein sehr aktuelles Beispiel ist die Filterung von HbbTV-Signalen diverser öffentlich-rechtlicher HD-Sender im Netz von Kabel Deutschland, mit denen die Mediatheken der Sender eigentlich direkt auf die TV-Bildschirme kommen sollten. Der Kabelnetzbetreiber begründet diesen Schritt damit, dass eine entsprechende Verbreitung dieser Signale nur auf ausdrücklichen Wunsch der Rundfunkveranstalter vorgenommen würde. ARD und ZDF müssten somit einen Einspeisevertrag unterzeichnen, in dem die Kabelverbreitung ihrer HbbTV-Signale explizit geregelt wird. Beide Veranstalter weigern sich jedoch, entsprechende Verträge zu unterzeichnen.
 
Nach ihrem Rechtsverständnis sind die Kabelnetzbetreiber verpflichtet, diese Signale ungefiltert in ihren Netzen zu verbreiten. Auf Anfrage von DIGITAL FERNSEHEN teilte das ZDF mit, dass die Kabelnetzbetreiber laut den Festlegungen im Rundfunkstaatsvertrag nicht dazu befugt seien, technische Veränderungen am Sendesignal vorzunehmen. Tatsächlich findet sich diese Formulierung fast wortwörtlich im Rundfunkstaatsvertrag. In Artikel 52a RstV heißt es dort: „Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.“
 
In der Praxis ist jedoch unklar, ob ein relativ junger Zusatzservice wie HbbTV unter diese Regelung fällt. Tatsächlich dürften Macher des aktuellen Rundfunkstaatsvertrags diesen bei der Ausarbeitung der aktuellen Version noch nicht im Sinn gehabt haben. Nur aufgrund dieser Unklarheit ist es überhaupt möglich, dass derart unterschiedliche Rechtsauffassungen bei Kabel Deutschland und den öffentlich-rechtlichen Sendern bestehen. Tatsächlich hat sich HbbTV jedoch innerhalb weniger Jahre senderübergreifend quasi als Standard etabliert, um non-lineare Inhalte mit dem klassischen TV-Programm direkt zu verknüpfen. Die Realität eilt der Medienregulierung in diesem Fall um Jahre voraus. Während man sich auch in der Medienpolitik einig darüber ist, dass non-lineare Angebote rasant an Bedeutung gewinnen, verharren diese rechtlich oft noch in einem regelrechten Niemandsland – eine Problematik, die auch von den Landesmedienanstalten regelmäßig angesprochen wird.
 
Für die Sender und Anbieter wäre es jedoch wichtig, wenn der Gesetzgeber endlich Klarheit darüber schaffen würde, inwieweit zum Beispiel HbbTV-Angebote und damit non-lineare Inhalte vom Artikel 52a RstV gedeckt werden. Im digitalen Zeitalter, in dem das non-lineare und zeitversetzte Fernsehen zunehmend an Bedeutung gewinnt, sollten diese auch rechtlich den gleichen Stellenwert erhalten wie die linearen TV-Signale. Alles andere wirkt nicht nur wenig zeitgemäß, sondern kann schon mittelfristig auch zu echten Wettbewerbsnachteilen für einzelne Sender führen. Das genannte Beispiel HbbTV ist dabei nur eines von vielen möglichen. Aktuell gilt: Je weiter sich das Fernsehen von seiner klassischen Form wegentwickelt, desto weiter bewegt es sich in rechtliche Grauzonen hinein.  [Kommentar von Patrick Schulze, Redakteur]

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  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

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