Fernsehschaffende fordern Sonderetat für Video on Demand

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Die für Mediatheken der Öffentlich-Rechtlichen geltende Sieben-Tage-Regelung wird voraussichtlich nächstes Jahr fallen. Mit einem offenen Brief an ARD und ZDF verleihen Branchenverbände nun ihrer Forderung nach einem neuem Etatposten Nachdruck.

Die bisher praktizierte Regelung der öffentlich-rechtlichen Sender, Sendungen und Serien nach sieben Tagen aus den Mediatheken zu entfernen, wird von vielen Seiten als unzeitgemäß kritisiert. Eine Aufweichung dieser Regelung wird in nächster Zeit erwartet und sorgt bei den Fernsehschaffenden für Sorgenfalten. Deshalb forden elf Branchenverbände in einem offenen Brief an die Intendanten von ARD und ZDF nun die Schaffung eines bisher nicht vorgesehenen Etatposten mit dem Titel „Lizenzkosten nicht-lineare Verbreitung für Auftragsproduktionen“ und dessen Anmeldung bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF).

Dabei geht es den Verbänden, darunter die Deutsche Akademie für Fernsehen, der Verband Deutscher Filmproduzenten, der Film- und Medienverband NRW und der Verband Deutscher Drehbuchautoren, um einen finanziellen Ausgleich, sollte die Sieben-Tage-Regelung tatsächlich kippen. Eine kommerzielle Verwertung der Rechte würde bei gleichzeitiger kostenloser Ausstrahlung in den Mediatheken erschwert.
 
Schon im April machten die Kreativverbände auf dieses Problem aufmerksam, nun bitten sie die Öffentlich-Rechtlichen „im Bereich der Auftrags- und Koproduktionen vorsorglich auch einen ausreichend hohen Mehrbedarf zur Abgeltung der VoD-Rechte von Produzenten und Urhebern einzukalkulieren und anzumelden“, wie es im offenen Brief heißt. Der Finanzbedarf für die Jahre 2017 bis 2020 ist von ARD und ZDF in Kürze anzumelden.
 
Dabei solle der Mehrbedarf nach Wunsch der Fernsehschaffenden ein Prozent der Rundfunkgebühren nicht unterschreiten und ausschließlich der Abgeltung von Online-Nutzungen gelten. Einen Grund für die KEF, diese Anmeldung abzulehnen, sehen die Verbände nicht. [buhl]

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