Neue Beteiligungsstruktur bei Hamburg 1

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Der Vorstand der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) hat eine neue Beteiligungsstruktur bei dem TV-Ballungsraumsender Hamburg 1 medienrechtlich genehmigt.

Bislang war die Deutsche Fernsehnachrichten Agentur (DFA) mit 93,4 % Hauptgesellschafterin von Hamburg 1. Ihre Anteile wurden mit dem Ergebnis veräußert, dass das Management von Hamburg 1 nun Mehrheitsgesellschafter des Senders ist. Mehrmonatige Verhandlungen konnten damit abgeschlossen werden.
 
Die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern Almond und Springer sehen vor, dass auf Basis der Stimmenverhältnisse 70/30 u.a. über das operative Geschäft, die Wahl der Geschäftsführung und über die Vermarktung entschieden wird. Nur gemeinsam können die Gesellschafter über Punkte wie die grundlegende Änderung des Programmformats und programmliche Kooperationen mit anderen Medienunternehmen entscheiden.
 
Gegenüber den Gesellschaftern hatte die HAM insbesondere die medienkonzentrationsrechtliche Problematik in den Vordergrund gerückt und auf eine Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften hingewirkt. Nach dem Hamburgischen Mediengesetz darf sich ein Verlag, der bei Tageszeitungen in Hamburg eine marktbeherrschende Stellung hat, nur mit 50 % am Lokal-TV beteiligen, es sei denn, er akzeptiert dort vielfaltssichernde Auflagen. Zu solchen Auflagen besteht bei den jetzt der HAM vorgelegten Verträgen jedoch kein Anlass mehr. Der HAM-Vorstand sah keine medienkonzentrationsrechtlichen Bedenken gegen die neue Gesellschafterstruktur. Sie ist nach seiner Einschätzung wirtschaftlich und programmlich erfolgversprechend.
 
Als besonders bemerkenswert stufte HAM-Direktor Dr. Lothar Jene weiter ein, dass das Bundeskartellamt die zuvor geplante Übernahme von Hamburg 1 durch die Axel Springer AG als kartellrechtlich unbedenklich bewertet hatte. Der Fall dürfe als Schulbeispiel dafür gelten, dass eine Sicherstellung der Vielfalt im Fernsehen nicht über das Wirtschaftskartellrecht des Bundes, sondern nur über das Medienrecht der Länder mit seinen spezifischen Konzentrationsregelungen erreichbar sei. Das für Hamburg 1 gefundene, gute Ergebnis zeige, wie wichtig ein gegenüber dem allgemeinen Wirtschaftsrecht eigenständiges Medienrecht sei. [lf]

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  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

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