Privater WLAN-Router wird zu öffentlichem Hotspot – Rechtens?

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Darf auf den Router in einem privaten Haushalt der Netzbetreiber einfach einen öffentlichen Hotspot aufschalten? Diese Frage beschäftigt den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2019 darüber verhandeln, ob ein Telekommunikationsanbieter, der seinen Kunden einen WLAN-Router zur Verfügung stellt, zusätzlich auf diesen einen öffentlichen Wifi-Hotspot aufschalten darf.

Was war geschehen?

Anfang 2016 teilte das Telekommunikationsunternehmen in einem Kundenschreiben mit, es werde den WLAN-Router der Klägerin dahin ändern, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde. Somit können Dritte über diesen Router Zugang zum Internet bekomm

Landgericht gibt Klägerin Recht

Die Klägerin sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines Wifi-Spots eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik. Sie verlangte vom Telekommunikationsanbieter die Aktivierung des separaten WLAN-Signals zu unterlassen. Außer es sei mit den Verbrauchern vertraglich vereinbart und diese hätten ihr Einverständnis erklärt. Das Landgericht hat das Telekommunikationsunternehmen antragsgemäß verurteilt.

Berufungsgericht gibt Telekommunikationsunternehmen Recht

Das Telekommunikationsunternehmen legte Berufung ein und gewann diese. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Aufschaltung eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete Vertragsleistung nicht. Zwar könne die einseitige Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals eine Belästigung der Kunden darstellen. Diese Belästigung sei aber nicht unzumutbar im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, weil die Kunden dem jederzeit – auch nachträglich – widersprechen könnten. Die Interessenabwägung führe auch mit Blick auf die Art und Weise der Ansprache nicht zu einer unzumutbaren Belästigung. Ein Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht vor. Da den Kunden ein Widerspruchsrecht zustehe, stelle die Aufschaltung auch keine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG dar.

Bundesgerichtshof muss nun entscheiden

Das Berufungsgericht ließ aber eine Revision zu. Die Klägerin ergriff diese Möglichkeit und deshalb kommt die Sache nun vor das BGH. Damit will die Klägerin erreichen, dass das Urteil des Landgerichts wieder in Kraft tritt.
 [tk]

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80 Kommentare im Forum

  1. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, funktioniert diese Umschaltung aber nur bei den Routern die auch vom Telekommunikationsunternehmen selber angeboten werden, zum Kauf oder Miete. Das sollte sich der Kunde vielleicht ohnehin einmal durchrechnen, so wie ich die Preise verglichen habe, ist man als Kunde mit einem selbst gekauften Router schon nach 1,5-3 Jahren (je nach Modell) im Plus, und hat ansonsten nur Vorteile. - Man hat aktuellere Sicherheitsupdates - der Router gehört einem, kann bei Umzug weiter verkauft werden, zB. an den Nachmieter, oder am neuen Standort weiter genutzt werden - man kann das Verhalten des Routers viel umfangreicher kontrollieren, mehr eigene Regeln erstellen - Komfortfunktionen wie Anrufbeantworter kann man selber freischalten Einziger Nachteil, der eigene Router muss beim Provider registriert und freigeschaltet werden. Das kostet einen einen kurzen Anruf bei der Service Hotline, wenige Minuten später läuft das Internet, und nach 2-3 Tagen auch die Festnetztelefonie. Ich kann allen nur empfehlen auf eigene Router zu wechseln, und nicht die Modelle des Providers zu nutzen, alleine für die schnelleren Updates bei Sicherheitslücken lohnt sich das schon. Naja, und sowas wie aufgeschaltete Hotspots sind dann auch kein Thema mehr, denn in der Firmeware des eigenen Routers pfuscht der Provider nicht drin herum...
  2. Mit so einem Blödsinn muss sich der BGH auseinandersetzen. Armes Deutschland ... Das jederzeit mögliche Opt-Out war dem Kunden wohl nicht genug ....
  3. ... jaja, in Ungarn wurde bei UPC wenigstens die Kunden noch gefragt ob man es aufdrehen darf. In Österreich wurde es bei UPC einfach aufgedreht und als die ersten Aufreger und negativen Posts in sozialen Medien aufgetaucht sind wurde im Kundenportal es eingebaut das man es selbst abdrehen kann. Wurde aber mittlerweile wieder entfernt und man muss es bei einer Neuanmeldung gleich angeben oder später telefonisch abdrehen lassen. In Deutschland werden also somit gleich Gerichte damit beauftragt das zu Regeln, interessant, interessant
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