Reanalogisierung – die Gesetze

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Digitalisierung Analog-TV und Must-Carry-Regel

Häufig werden in der Debatte um die Reanalogisierung sogenannte Must-Carry-Programme angeführt, die einen Digitalumstieg für die Kabelnetzbetreiber nicht möglich machen würden. Deshalb müssten sie reanalogisieren. „Es gibt kein Gesetz, das den Komplett-Umstieg von analog auf digital regelt“, hält Andreas Hamann, Bereichsleiter für Plattformregulierung und digitalen Zugang bei der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) diesem Argument entgegen. Damit gebe es auch kein Gesetz, was den Komplett-Umstieg auf Digital-TV verbiete. Lediglich die Abschmelzung von analogen Sendern sei in den jeweiligen Landesmediengesetzen gesetzlich geregelt.

Die Abschmelzung von analogen Sendern am Beispiel des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW).

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) Paragraph 27 Absatz 3:

„Der Kabelanlagenbetreiber kann mit Einwilligung der LfM im Rahmen des Paragraphen 18 Absatz 9 analoge Kanäle digitalisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien analog übertragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde.

Sie erteilt die Einwilligung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Angebots- und Anbietervielfalt, die Vielfalt des Rundfunks und die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien insgesamt gewahrt sind. Sie erteilt die Einwilligung innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Betreiber alle Auskünfte erteilt und alle Unterlagen vorgelegt hat, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Sie soll angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter setzen.“

Zur Erläuterung: Paragraph 18 Absatz 9 (Paragraph 18 regelt im Abschnitt Übertragungskapazitäten bei der Belegung von Kabelanlagen die analogen Kabelanlagen):

„Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle, auch mit vergleichbaren Telemedien, trifft der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Die Paragraphen 20 Absatz 3 und 4 und Paragraph 21 Absatz 3 gelten entsprechend.“

 
Auch im Digital-TV gibt es Regelungen, welche Programme eingespeist werden müssen, die sogenannte Must-Carry-Regel.

Rundfunkstatsvertrag (RstV) der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM)

 

Paragraph 52b regelt die Belegung von Plattformen, welche auch im Digital-TV eingespeist werden müssen:

„1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass

a) die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind,

b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,

c) die Kapazitäten für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,

d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind,

2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt,

3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.“

(Annette Vogt)

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