Rossmann: So reagiert die Kette auf das Schleichwerber-Urteil

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Das Urteil gegen Rossmann hat offenbar eine Welle losgetreten. Nachdem eine Instagrammerin ein Sponsoring nicht ordnungsgemäß kennzeichnete, sprach das Oberlandesgericht Celle ein Urteil aus.

Die sogenannten Produktplatzierungen gewinnen immer mehr an Präsenz und Bedeutung in der Werbebranche und sind eigentlich recht simpel: Ein „Influencer“ stellt ein Produkt positiv dar, teilt es auf einem Kanal seiner Wahl – sei es Blog, YouTube oder soziales Netzwerk – und kassiert dafür Geld. Entsprechend muss es jedoch auch gekennzeichnet sein.

Das Nutzen eines Hashtags wie „#ad“ oder „#werbung“ reiche dafür nicht aus, über das entsprechende Urteil auf Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb sprachen wir bereits. Rossmann hat das Urteil so hingenommen, wie Horizont berichtet. Bei Wiederholung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
 
Allerdings sieht sich die Drogeriemarktkette nicht in der Schuld, bei der Kommunikation mit der Influencerin habe man auf die Kennzeichnung hingewiesen, wie es die Landesmedienanstalten empfiehlen: „Wir meinen, dass Du z.B. mit folgenden Kennzeichnungen auf der sicheren Seiten bist: WERBUNG, ANZEIGE, aber auch #ad, sponsored by, powered by.“
 
Die sozialen Netzwerke haben schon vor einiger Zeit auf dieses Streitthema reagiert und native Optionen eingebaut, einen Post als Werbung zu kennzeichnen. Beispielsweise mit einem Dollar-Symbol und einem Tooltip beim Anwählen wird dem Nutzer klipp und klar erläutert, dass der Beitrag nicht ganz freiwillig entstanden ist.
 
Doch betrifft das Urteil nicht nur Rossmann, auch die Landesmedienanstalten haben reagiert und ihre Kennzeichnungsempfehlung angepasst: „Kennzeichnungen wie #ad, #sponsored by, #powered by können wir euch derzeit nicht empfehlen.“[jk]

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