Rundfunkbeitrag: OVG Münster weist Klagen ab

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Eine Klagewelle in Nordrhein-Westfalen gegen den Rundfunkbeitrag hat keine Erfolge erzielt. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Haushaltsabgabe damit als rechtmäßig.

Am Donnerstag wurde am Oberverwaltungsgericht in Münster darüber verhandelt, ob der seit 2013 für alle Haushalte erhobene Rundfunkbeitrag der Verfassung entspricht. Gleich mehrere Kläger waren in Nordrhein-Westfalen mit diesem Anliegen von den Verwaltungsgerichten vors Oberverwaltungsgericht gezogen. Doch auch in diesem Fall beurteilte das Gericht die Haushaltsabgabe für verfassungsgemäß und schmetterten die Klagen auch in zweiter Instanz ab.

Geklagt hatten vier Privatpersonen, die sich weigerten, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. IhrerMeinung nach läge die Zuständigkeit für die Finanzierung derÖffentlich-Rechtlichen nicht beim Land. Einer der Kläger hatte schon vorder Einführung der neuen Haushaltsabgabe Ärger mit derGebühreneinzugszentrale (GEZ), die vor 2013 die Gelder zur Finanzierungdes öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben hatte. Daher bezog sichseine Klage nicht nur auf die Bescheide aus dem Jahr 2013, sondern auchauf die aus den Jahren 2011 und 2012. Nach der Abmeldung seinerRundfunkgeräte hatte er sich geweigert, die damalige Rundfunkgebühr zuzahlen.
 
Die Entscheidung des OVG Münster entspricht den vorangegangenen Urteilen zum Rundfunkbeitrag, die den Beitrag alle als verfassungsgemäß bestätigt hatten. Vor diesem Hintergrund war auch in Nordrhein-Westfalen eine ähnliche Beurteilung zu erwarten. Neben Privatpersonen waren seit der Einführung des Rundfunkbeitrags auch mehrere Unternehmen wie die Drogeriekette Rossmann erfolglos gegen die neue Gebührenregelung vor Gericht gezogen. [kw]

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83 Kommentare im Forum

  1. AW: Rundfunkbeitrag: OVG Münster weist Klagen ab Hätten Sie gegenteiliges entschieden, käme sicherlich was anderes in Bezug zu den Richtern, oder?
  2. AW: Rundfunkbeitrag: OVG Münster weist Klagen ab Muss ich jetzt doch bezahlen? Egal wie die Antwortet lautet, ich mache das trotzdem nicht. Schließlich bin ich Berliner. Hat man gemäß §§ 58 und 59 VwVfG dem RBStV nicht zugestimmt, braucht man auch nichts befürchten. Klar gibt es im BlnVwVfG einen Ausnahmeparagraphen für wen das VwVfG nicht gelten soll. Doch in § 2 Abs. 4 BlnVwVfG heißt es nur "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin." Und der SFB existiert schon lange nicht mehr. Vom RBB ist dort nicht die Rede. Somit sind die zuvor genannten §§ 58 und 59 VwVfG für den RBB weiterhin gültig und man ist als Berliner zu keiner Beitragszahlung verpflichtet.
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