UKW-Aus: Bundeskartellamt hat Lösung für Antennenstreit

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Radio UKW Bild: © jakkapan - Fotolia.com
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Bereits am 11. April hätten viele UKW-Sender in Deutschland nicht mehr senden können, da die neuen Antennenbesitzer mehr Geld für ihre Investition haben wollen. Doch das Bundeskartellamt sieht einen Ausweg.

Das Bundeskartellamt hat einen Ausweg im Streit um die künftige Nutzung der UKW-Antennen aufgezeigt, über die rund 40 öffentlich-rechtliche und private Radiosender in Deutschland ihre Programme ausstrahlen. Die Beschlussabteilung der Behörde kam im Schreiben an einen der neuen Sendernetzbetreiber zu dem Schluss, dass die Preise für die Antennennutzung nicht allein wegen eines Wechsels der Eigentümer erhöht werden dürften.

Bei dem Konflikt, bei dem Anfang April sogar eine Abschaltung der betroffenen Sender im Raum stand, geht es um die kommerziellen Rahmenbedingungen der Nutzung der Antennen, über die etliche private Radiosender sowie der MDR, der NDR in Mecklenburg-Vorpommern, der RBB und das Deutschlandradio Programme verbreiten.
 
Der Dienstleister Media Broadcast hatte mit der Privatisierung des Antennenmarktes 2016 den Betrieb der Anlagen übernommen, dann aber das Geschäft an mehrere Finanzinvestoren verkauft. Neue Sendernetzbetreiber wie Divicon (Leipzig) oder Uplink (Düsseldorf) müssen nun mit den neuen Antennenbesitzern Mietpreise aushandeln. Das scheiterte bisher. Zuletzt hatten die Sendenetzbetreiber als Zwischenlösung Media Broadcast mit der Fortführung des Übergangsbetriebs bis zum 30. Juni beauftragt.
 
Das Bundeskartellamt kommt nun zur Einschätzung dass die Kaufpreiskalkulation der neuen Antennenbesitzer bei der Versteigerung der Antennen für die Betriebsentgelte keine Rolle spielen dürfe. „Insbesondere dürfte die Höhe eines durch Renditeerwartungen getriebenen Kaufpreises keinen Einfluss auf die Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen haben“, heißt es in dem Schreiben der Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes an die Anwälte des Dienstleisters Uplink. Vielmehr hätten sich umgekehrt die Renditeerwartungen daran orientieren müssen, welche Entgelte ein „Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung“ maximal fordern dürfe.
 
Sollten die neuen Antennenbesitzer nur noch die alten Mietpreise aufrufen, die vor dem Verkauf gültig waren, wäre der Konflikt aus Sicht der Sendedienstleister gelöst. Das Kartellamt wird aber in der Sache zunächst nicht weiter formell vorgehen, sondern verweist derzeit auf eine Prüfung der Bundesnetzagentur.
 
Die Bundesnetzagentur untersucht derzeit „intensiv und mit Hochdruck“, ob und inwieweit nach dem Verkauf der Antennen auf den UKW-Märkten die Erwerber dieser Antennen – insbesondere die Finanzinvestoren – künftig einer Marktregulierung unterliegen“. Ein Sprecher der Netzagentur sagte der dpa, es sei eine „gewisse Eile geboten“, da sich die beteiligten Akteure bislang nur auf ein Übergangsszenario geeinigt hätten.

[dpa/tk]

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41 Kommentare im Forum

  1. Es müssen doch Verträge existieren mit einer Laufzeit, innerhalb der Laufzeit sollten die Preise doch fix sein. Wenn ein Haus verkauft wird, kann der neue Inhaber die Mieten jaauch nicht verdoppeln...
  2. Für gewerbliche Mietverhältnisse gelten völlig andere Regeln als für Mietverhältnisse über Wohnraum. Das Bundeskartellamt liegt mit seiner Argumentation ganz gut.
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