Urteil: Weniger Werbemöglichkeiten für Facebook

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Der Bundesgerichtshof hat dem sozialen Netzwerk Facebook untersagt, durch Einladungs-E-Mails neue User zu werben. Die Richter sahen darin belästigende, unzulässige Werbung.

Online-Netzwerke wie Facebook haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs künftig weniger Spielraum bei der Werbung neuer Nutzer über Einladungs-E-Mails. Die Karlsruher Richter werteten es am Donnerstag als unzulässige belästigende Werbung, wenn Nicht-Mitglieder mit solchen E-Mails zur Registrierung aufgefordert werden, ohne dass sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.
 
Dabei spiele es keine Rolle, ob als Absender das Netzwerk oder der Bekannte auftauche. Im konkreten Fall geht es um den „Freundefinder“ von Facebook in seiner Version von 2010. Dort wurde Nutzern bei der Registrierung angeboten, ihre E-Mail-Kontakte durchsuchen zu lassen, um „Freunde“ bei Facebook zu finden. Einladungs-E-Mails gingen dabei auch an nicht bei Facebook registrierte Bekannte. (Az. I ZR 65/14)

Facebook machte in einer ersten Reaktion darauf aufmerksam, dass der „Freundefinder“ in der beanstandeten Form nicht mehr existiere. Sobald das ausformulierte Urteil vorliege, werde man es „gründlich prüfen, um den Einfluss auf unsere aktuellen Dienste zu bewerten“. Die Entscheidung betreffe nicht nur Facebook, sondern alle Online-Dienste mit einer Funktion, um Bekannte auf sie hinzuweisen. Twitter wollte sich am Donnerstag nicht dazu äußern, ob sich der Kurznachrichtendienst von dem Urteil betroffen sieht. Eine Reaktion anderer Anbieter lag zunächst nicht vor.

Angestrengt hatten den Rechtsstreit die Verbraucherzentralen. Sie warfen Facebook vor, mit Hilfe der Einladungs-E-Mails vor allem auf die eigenen Dienstleistungen hinzuweisen und mehr Menschen in das Netzwerk locken zu wollen. Dabei seien klare Geschäftsinteressen im Spiel. Facebook vertrat den Standpunkt, es biete nur die technische Plattform für den Aufbau eines Kommunikationsnetzwerks.

Das sahen die Richter anders: „Wir sind der Meinung, dass es eine Werbung von Facebook ist, für die Facebook auch verantwortlich ist“, begründete der Vorsitzende Richter des Ersten Zivilsenats die Entscheidung. Denn das Online-Netzwerk stelle die technische Funktion zur Verfügung, die vom Nutzer dann nur noch ausgelöst werden müsse. Der private Charakter der Mail werde dabei vom Werbezweck überlagert. Das gelte auch für nach der Einladung verschickte Erinnerungen.

Der Senat kam außerdem zu dem Schluss, dass Facebook die Nutzer mit der Gestaltung des „Freundefinders“ über die Nutzung seiner Daten getäuscht habe. Aus dem Angebot unter der Frage „Sind Deine Freunde schon bei Facebook?“ sei nicht ausreichend klar geworden, dass es auch um Einladungen an unregistrierte Bekannte ging. Der Hinweis darauf fand sich versteckt hinter einem Link mit der Textzeile „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“.

Die Richter bestätigten ein Urteil des Kammergerichts Berlin von Anfang 2014, gegen das Facebook erfolglos Revision eingelegt hatte. Dass Facebook den „Freundefinder“ inzwischen überarbeitet hat, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung.

Auch heute können Nutzer eine Kontaktliste importieren lassen und auch eine Einladung an Freunde schicken, die noch nicht bei Facebook sind. Zugleich weist Facebook darauf hin, dass die Liste der Kontakte, die Erinnerungen bekommen, jederzeit geprüft und verändert werden könne. Die Verbraucherschützer halten auch die neue Version für fragwürdig.

Derzeit laufen noch zwei andere Klagen der Verbraucherzentralen gegen Facebook. Dabei geht es unter anderem um die Gestaltung des App-Zentrums und den Werbeslogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“. [dpa/kw]

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