Werberichtlinien: Medienhüter kritisieren Sat.1 und Sport 1

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hat die Privatsender Sat.1 und Sport 1 kritisiert. Beide hätten wie auch die türkischsprachigen Anbieter Kanal Avrupa und Türkshow unzulässige Werbeformen eingesetzt.

Die Medienhüter beanstandeten in ihrer Sitzung vom Dienstag, dass Sat.1 das Trennungsgebot zwischen Werbung und Programm nicht eingehalten habe. So liefen im Rahmen der Sat.1-Image-Kampagne im Frühjahr Trailer mit Sängerin Kylie Minogue, die gleichzeitig Werbung für die Automarke VW einblendeten, kritisierte die ZAK am Mittwoch. Der Imagetrailer wurde ab dem 15. Mai mehrfach im Abendprogramm eingesetzt, unter anderem vor der Werbeunterbrechung der Serie „The Mentalist“. In dem Spot läuft die Sängerin auf ein VW-Cabrio zu und fährt mit dem Auto durch eine Szenerie mit verschiedenen Sat.1-Stars.
 
Dabei seien das Auto und dessen Logo sowie weitere Details deutlich und mehrfach zu erkennen, so die Medienhüter. Zudem kritisierte die ZAK, dass Sat.1 einen Werbespot der Sängerin für das VW-Cabrio zum Teil direkt im Anschluss an den Image-Trailer ausstrahlte. Da der Image-Trailer nach Auffassung der ZAK Teil des Programms ist, liegt eine unzulässige Vermischung von Werbung und Programm vor. Die Zuschauer konnten die Werbung im Image-Trailer weder leicht erkennen noch konnten sie die Spots deutlich vom redaktionellen Teil des Programms unterscheiden, so die Begründung.

Neben Sat.1 beanstandete die ZAK auch den Spartensender Sport 1. Dieser hatte am 27. Februar das Finale des englischen Fußball-Ligacups übertragen und dabei mehrfach Sponsoringhinweise des Sportwetten- und Glücksspielanbieters „bet-at-home.com“ gezeigt. Zudem strahlte der Sportsender einen Werbespot des Wettanbieters aus. Da jedoch „bet-at-home.com“ in Deutschland nicht zugelassen ist, hat Sport 1 nach Auffassung der ZAK gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Weiterhin betonten die Medienanbieter, dass im Fernsehen ohnehin nicht für öffentliches Glücksspiel geworben werden darf.
 
Gegen das Schleichwerbeverbot hat der türkisch-sprachige Sender Kanal Avrupa in zwei Sendungen vom 25. Januar verstoßen. In einem beanstandeten Fall wurde in einem redaktionellen Beitrag zum Thema „Schnarchen“ eine sogenannte Nasenklammer vorgestellt, die Schnarchgeräusche verringern soll. Im Rahmen des Beitrages wurde ein bestimmtes Produkt detailliert vorgestellt und mit Verweis auf dessen Preis sowie die zugehörige Webseite erwähnt. Im zweiten Fall wurden in einem Beitrag über Immobilienverkäufe Häuser und Villen in der Stadt Bodrum mit Erwähnung ihres Kaufpreises vorgestellt und zudem die verantwortliche Agentur erwähnt. Weiterhin präsentierte der Eigentümer der Agentur die Angebote selbst. Nach Auffassung der ZAK lag in beiden Fällen eine deutlich erkennbare Werbeabsicht vor, und die umfangreiche Erwähnung der Produkte war redaktionell nicht gerechtfertigt. Zudem führte die Einbettung der werblichen Aussagen in das Programm die Zuschauer in die Irre.
 
Gegen die Kennzeichnungspflicht in einem Split-Screen hat das türkisch-sprachige Programm Türkshow verstoßen. Am 19. Januar wurde eine Call-in-Sendung ausgestrahlt, in der im unteren Teil des Bildes zu den Teilnahme-Informationen auch Werbung eingeblendet wurde. Die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Botschaften wertete die ZAK als ein Split-Screen-Format. In der Begründung hieß es, dass die Werbung nicht gekennzeichnet und optisch nicht deutlich von dem sonstigen Bild abgegrenzt war. [frt]

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  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

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