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 erstellt am 01.10.2009

Gericht: "AG Frankfurt/Main" - "33 C 3540/07"


Datum: 30. Juni 2008

Aktenzeichen: 33 C 3540/07

Gericht: AG Frankfurt/Main

Urteil: Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des ausländischen Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters fällt zu Lasten des Mieters aus, wenn der gewünschte Fernsehempfang über das Internet – via Videostream – erhältlich ist. Auch andere neue technische Möglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit über Decoder, D-Box oder Set-Top-Box, sprechen bei der Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters. Der Vergleich der tangierten Grundrechte kann unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dazu führen, dass der Vermieter einen Eingriff in Art. 14 GG deswegen zu dulden hätte, weil der Mieter nicht auf die dem Zeitalter entsprechenden Möglichkeiten des Empfangs über einen PC mittels Internetleistung zurückgreift. Nur dann, wenn eine Zugangsmöglichkeit derart teuer für den Mieter wird, dass dies schlechterdings einer Zugangsverweigerung gleichkäme, ist der Grundrechtsschutz tangiert.


     


    Die Informationen in diesem Artikel basieren auf sorgfältiger Recherche und geben den Sachstand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung wieder. Spätere Entwicklungen oder Updates sind aus diesem Grund unter Umständen nicht berücksichtigt. Für Hinweise auf möglicherweise überholte Informationen sind wir dankbar.
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