Keine Gebühren für Ladenfunk

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Münster – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil festgelegt, dass der in Geschäften ausgestrahlte private Ladenfunk kein gebührenpflichtiger Rundfunk ist.

Diesem Urteil vorausgegangen war eine Klage des Westdeutschen Rundfunks (WDR). Dieser wollte Rundfunkgebühren für den privaten Ladenfunk einer Firma, die Lebensmittelgeschäfte betreibt, erheben. Das Oberverwaltungsgericht urteilte, dass Ladenfunk über ein digitales Verteilungssystem per Fernmeldesatellit „punktgenau“ zu einzelnen Geschäften geleitet wird und dies ist laut OVG kein Rundfunk.
 
In der Urteilsbegründung hieß es weiter, dass sich mit den speziellen, von privaten Radiofirmen bereitgestellten Empfangsgeräten keine herkömmlichen Rundfunkprogramme ausstrahlen lassen. Das Programm für die Ladenlokale wird speziell für die Geschäftskunden produziert und kann auch nur von ihnen auf Grund einer Codierung empfangen werden.
 
Im Gegensatz dazu ist Rundfunk flächendeckend im Verbreitungsgebiet für eine unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern bestimmt. [lf]

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