Bundeskartellamt erlaubt DVB-H-Konsortium

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Bonn – Die drei Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone und O2 dürfen beim Handy-TV im DVB-H-Standard gemeinsame Sache machen – vorausgesetzt sie verpflichten sich gegenüber dem Kartellamt, den Markt nicht abzuschotten.

So sind weder (Zwangs-)Koppelungen von DVB-H- und Fernseh-/Videoangeboten über Mobilfunk (z. B. UMTS) noch die Bindung an Mobilfunkverträge oder Prepaid-Guthaben gestattet. Damit will die Bonner Behörde eine zu enge Bindung der neuen Plattform an die Konzerne vermeiden.

Jegliche Beschränkungen im Bereich der Endgeräte sind den Netzbetreibern untersagt. So muss gewährleistet sein, dass der DVB-H-Empfang auch mit anderen Endgeräten als Handys möglich ist. Weiterhin dürfen konkurrierende Mobil-TV-Standards, wie zum Beispiel DMB, auf Betreiben des Konsortiums nicht von den DVB-H-Endgeräten verbannt werden. Um gerade in diesem Bereich eine Einflussnahme frühzeitig verhindern zu können, behält sich das Bundeskartellamt die Möglichkeit vor, die Endgerätespezifikationen der Plattform zu prüfen.
 
Wie DIGITAL FERNSEHEN berichtete, konnten die drei großen Mobilfunk-Konzerne bereits im August alle fusionskontrollrechtlichen Bedenken des Kartellamts ausräumen. Die Forderung, dass die Vermarktung der Angebote strikt zwischen den Herstellern getrennt zu erfolgen hat, hat das Kartellamt jetzt auch im technischen Bereich präzisiert. So darf der „Electronic Service Guide“ (ESG), ein elektronischer Programmführer, nur für die Basis-Daten gemeinsam betrieben werden.
 
T-Mobile, Vodafone und O2 wollen im Rahmen des beabsichtigten DVB-H-Plattformbetriebs gemeinsam die technischen Leistungen, die für die Herstellung und Ausstrahlung von digitalisierten Fernsehsignalen nach dem DVB-H-Standard erforderlich sind, erbringen sowie Programminhalte für mobiles Fernsehen einkaufen.
 
Die beteiligten Unternehmen und Beigeladenen haben nunmehr bis Anfang Oktober 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Bundeskartellamt beabsichtigt, die Zusagen durch Entscheidung für verbindlich zu erklären. [lf]

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