Medienanstalt: „Flexibel auf wirtschaftliche Situation der Antragsteller eingehen“

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Leipzig – Nachdem die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) angekündigt hat, ihre Gebühren zu senken, liegt die Vermutung nahe, dass die übrigen Landesmedienanstalten nun nachziehen.

Um genaueres zu erfahren, fragte DIGITAL FERNSEHEN bei Dr. Uwe Hornauer, dem Direktor der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ) genauer nach und erfuhr, dass in Schwerin derzeit nicht geplant ist, die Gebührenlage zu ändern, sondern flexibel auf die jeweilige wirtschaftliche Situation der Antragsteller einzugehen.

DF: Sind die Gebühren in Mecklenburg-Vorpommern im Privatrundfunkgesetz verankert oder Teil der Verwaltungsvorschrift der LRZ? Können Sie diese selbst beeinflussen und verändern?
 
Dr. Uwe Horanuer: Gemäß Paragraf 59 Absatz 2 Satz 1 des Rundfunkgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (RundfG M-V) erhebt die Landesanstalt Gebühren und Auslagen. Gemäß Paragraf 59 Absatz 4regelt die Landesanstalt das Nähere durch eine Satzung. Die entsprechende Gebühren- und Abgabensatzung der Landesanstalt bestimmt in Paragraf 2 Absatz 1, dass für Amtshandlungen der Landesrundfunkzentrale Verwaltungsgebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben werden, welches Bestandteil der Satzung ist.
 
DF: Für welche Art von Genehmigung erheben Sie Gebühren und wie hoch sind diese?
 
Dr. Hornauer: Das Gebührenverzeichnis sieht für die meisten Amtshandlungen einen Gebührenrahmen vor. Gemäß Paragraf 2 Absatz 2 der Gebühren- und Abgabensatzung ist dieser zu bemessen nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, dem Verwaltungsaufwand sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.
 
Das Gebührenverzeichnis sieht folgende Gebührentatbestände vor:
1. Erteilung einer Zulassung,
2. Ablehnung des Zulassungsantrags,
3. Änderung der Zulassung,
4. Rücknahme und Widerruf der Zulassung,
5. Aufsichtsmaßnahmen,
6. Unbedenklichkeitsbescheinigung.
 
DF: Wie viel kostet eine Lizenzierung bzw. eine Verlängerung von bestehenden Lizenzen bei der LRZ?
 
Dr. Hornauer: Für die Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung eines bundesweit verbreiteten Fernsehvoll- oder Spartenprogramms ist beispielsweise ein Gebührenrahmen von 10 225 bis 102 285 Euro festgelegt, für ein landesweites, regionales oder lokales Fernsehvollprogramm ein Gebührenrahmen von 1 533 bis 15 338 Euro sowie für ein Spartenprogramm 1 022 bis7 669 Euro. Im Bereich Hörfunk liegt der Gebührenrahmen für ein bundesweit verbreitetes Voll- oder Spartenprogramm bei 2 556 bis 10 225 Euro. Für ein landesweites, regionales oder lokales Hörfunkvollprogramm ist der Gebührenrahmen auf 1 533 bis6 135 Euro, für ein Spartenprogramm auf511 bis 4 090 Euro festgesetzt. Für die Verlängerung oder die Änderung der Zulassung bundesweiter Veranstalter besteht der gleiche Gebührenrahmen wie für eine Zulassung. Für alle übrigen Zulassungsverlängerungen (landesweit, regional, lokal) ist die Hälfte der Zulassungsgebühr zu erheben.
 
DF: Gibt es bei Ihnen Pläne zur Veränderung der momentanen Gebührenlage?
 
Dr. Hornauer: Die LRZ plant derzeit nicht, die momentane Gebührenlage zu verändern, da die Gebührensituation in Mecklenburg-Vorpommern – verglichen mit anderen Ländern – insgesamt als moderat zu betrachten ist bzw. durch die Ausgestaltung als Rahmengebühr in Verbindung mit den oben genannten Bemessungsgrundsätzen die Möglichkeit besteht, flexibel auf die jeweilige wirtschaftliche Situation der Antragsteller einzugehen und insoweit Barrieren für neue Anbieter von Rundfunk- und Mediendiensten entgegenzuwirken.
 
DF: Herr Dr. Hornauer, vielen Dank für das Interview. [cg]

Das Interview gibt die Meinung des Interviewpartners wieder. Diese muss nicht der Meinung des Verlages entsprechen. Für die Aussagen des Interviewpartners wird keine Haftung übernommen.

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