Gema klagt gegen Kommissionsentscheidung

0
25
Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

München – Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (Gema) wehrt sich gegen eine Untersagungsverfügung der EG-Kommission wegen wettbewerbswidrigem Verhaltens bei „Gegenseitigkeitsverträgen für die Bereiche Online, Satellitenübertragung und Kabelweitersendung“.

Gegen die Verfügung der EG-Kommission hat die Gema eigenen Angaben zufolge am 30. September beim Europäischen Gericht erster Instanz in Luxemburg eine Anfechtungsklage in der Sache vom 16. Juli in der Sache COMP/C2/38.698 – CISAC eingereicht. Zugleich habe sie beantragt, den Vollzug der Kommissionsentscheidung auszusetzen, bis das Gericht über die Klage in der Hauptsache entscheide.

In ihrer Entscheidung wirft die EG-Kommission der Gema laut eigenen Angaben und 23 anderen europäischen Verwertungsgesellschaften in erster Linie eine wettbewerbswidrige Verhaltensabstimmung im Rahmen des Abschlusses von Gegenseitigkeitsverträgen für die Bereiche Online, Satellitenübertragung und Kabelweitersendung vor. Als Beleg einer solchen verbotenen Verhaltensabstimmung sehe die Kommission den Umstand an, dass „praktisch alle Verwertungsgesellschaften ihr eigenes Repertoire zur Wahrnehmung im Ausland an die jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften territorial beschränkt auf deren jeweiliges Verwaltungsgebiet übertragen“.
 
Die Klage rüge insbesondere die fehlende rechtliche Bestimmtheit der Entscheidung und die Überschreitung des Kompetenzrahmens der Kommission. Die Entscheidung lasse nicht erkennen, welche Verhaltensweisen konkret untersagt sein sollten und wie sich die Verwertungsgesellschaften verhalten müssten, um das untersagte Verhalten abzustellen.
 
Dadurch entstehe eine „unerträgliche Rechtsunsicherheit für die Gema, aber auch für alle übrigen Verwertungsgesellschaften“. Darüber hinaus wende sich die Klage aus Sicht der Gema gegen „die unzureichende und rechtsfehlerhafte Beweisführung der Kommission zur Verhaltensabstimmung im Rahmen von Art. 81 EG“. Die Kommission übersehe insbesondere, dass eine Wahrnehmung der Rechte durch die jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften schlicht das effektivste System zur internationalen Rechtewahrnehmung darstellt“.
 
Die Gema verteidigt nach Eigenauskunft mit diesem Schritt „das gegenwärtige System nationaler One-stop-shops für Musikrechte im Online-, Satelliten- und Kabelweiterverbreitungsmarkt“, das den Interessen der Rechteinhaber und der Rechtenutzer gleichermaßen zugute kommt. Der von der Kommission angestrebte Wettbewerb um Nutzer als Folge einer Aufhebung der territorialen Beschränkungen in den Gegenseitigkeitsverträgen würde nach Auffassung der Gema unvermeidlich einen Rückgang der urheberrechtlichen Vergütungen nach sich ziehen.
 
Eine derartige Entwicklung liege jedoch nicht im Interesse der von der Gema vertretenen Urheber und Musikverlage und führe zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden für die kulturelle Vielfalt. Die Gema vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60 000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über eine Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie gilt als weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. [ar]

Bildquelle:

  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

0 Kommentare im Forum

Alle Kommentare 0 im Forum anzeigen

Kommentieren Sie den Artikel im Forum