Boudgoust nennt Privatsender-Kritik an Drei-Stufen-Test „unbegründet“

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Stuttgart – Der ARD-Vorsitzende Peter Boudgoust hat die Kritik an der Durchführung des Drei-Stufen-Tests für neue Telemedienangebote bei MDR und NDR als unberechtigt und unbegründet zurückgewiesen.

Kaum habe man die Genehmigungsverfahren der Mediathek Kika plus und des Vorschulangebots kikaninchen.de sowie der NDR-Mediathek in Gang gesetzt, da sei dies der kommerziellen Konkurrenz unter Berufung auf den noch nicht in Kraft getretenen 12. RÄStV auch wieder nicht recht, zeigte sich der ARD-Vorsitzende Peter Boudgoust bei der Sitzung der Intendantinnen und Intendanten in Stuttgart verwundert.
 
„Man gewinnt langsam den Eindruck, wie auch immer man sich auf Seiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verhält, Kritik von Seiten bestimmter Wettbewerber ist auf jeden Fall programmiert“, so Boudgoust weiter.
 
Der Vorwurf des VPRT, die aktuellen Verfahren würden ohne geltende Rechtsgrundlage durchgeführt, verdrehe auf groteske Weise die Haltung der Rundfunkanstalten zum 12. RÄStV und zum Beihilfekompromiss, erklärte SWR-Justiziar Hermann Eicher. „Diese Verfahren sind im Gegenteil der Nachweis für die Transparenz, mit der bereits vor Inkrafttreten des 12. RÄStV neue oder veränderte Telemedienangebote von den ARD Sendern auf den Weg gebracht werden.
 
Damit löst die ARD ihr Versprechen anlässlich der Internationalen Funkausstellung 2007 ein, die Regeln des 12. RÄStV bereits vor seinem Inkrafttreten auf neue oder veränderte Angebote anzuwenden. Diese – auch auf Wunsch der Länder – eingegangene Selbstverpflichtung jetzt als „Umgehung“ des 12. RÄStV zu bezeichnen, verdrehe die Tatsachen ins Gegenteil. „Wir wenden bereits die Grundsätze eines Staatsvertrages an, der von den Ministerpräsidenten unterzeichnet ist und sich nun im Ratifikationsverfahren der Landtage befindet“, sagt der ARD-Vorsitzende.
 
Justiziar Hermann Eicher sagte weiter, man könne den Eindruck gewinnen, dass die kommerzielle Konkurrenz offensichtlich darauf ziele, über ein solches „Störfeuer“ dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen strikten „Stopp“ für neue Telemedienangebote zu verordnen. Dies wäre aber weder mit der verfassungsrechtlich garantierten Entwicklungsgarantie des öffentlich- rechtlichen Rundfunks zu vereinbaren noch mit dem 12. RÄStV. [mg]

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