Maxfield-Pleite: F. Pooth zu 100 000 Euro Geldbuße und Bewährungsstrafe verurteilt

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Düsseldorf – Der Franjo Pooth (39) muss sich wegen der Insolvenz seiner Gesellschaft Maxfield GmbH nicht in öffentlicher Hauptverhandlung vor Gericht verantworten.

Franjo Pooth wurde eine Bewährungsstrafe von zwölf Monaten wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung, Vorteilsgewährung, Untreue in Höhe von 15 000 Euro und Bestechung im geschäftlichen Verkehr in Höhe von 20 000 Euro auferlegt. Zudem wurde Pooth eine Geldbuße von 100 000 Euro auferlegt, welche an die Insolvenzmasse zu zahlen ist.
 
Pooth akzeptierte heute einen Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf. Die Lösung im Strafbefehlsverfahren wurde dadurch möglich, dass sich die gegen Herrn Pooth im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft erhobenen massiven Vorwürfe größtenteils nicht bewahrheitet haben.
 
Der Vorwurf der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung konnte durch Franjo Pooth ebenso entkräftet werden, wie der Vorwurf mehrererBestechungen von Sparkassenvorständen. Franjo Pooth hatte von Beginn der Ermittlungen an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert und die Umstände der Insolvenz der Gesellschaft in umfangreichen Vernehmungen aufgeklärt.
 
Die um drei Monate verspäteteAnmeldung der Insolvenz wurde als nur fahrlässige Handlung Pooths eingestuft. Der Verzicht auf die Rechnungslegung für einen dem Sparkassenvorstand Karl-Heinz S. gelieferten Fernseher wurde lediglich als Vorteilsgewährung eingestuft. Durch die Überlassung des Fernsehgerätes hat das Amtsgericht Düsseldorf im Strafbefehl ausgeführt:
 
„Es war zunächst angedacht, einen der Maxfield GmbH zustehenden Einkaufsrabatt als ‚private Freundschaftsgeste‘ an den anderweitig verfolgten S. weiterzugeben . …“ Aufgrund einer Drohung dieses Vorstandes jedoch habe Pooth beschlossen „dass die Bezahlung durch den anderweitig Verfolgten S. zunächst vorübergehend und schließlich endgültig unterbleiben sollte“, heißt es in dem Strafbefehl.
 
Der Untreuevorwurf basiert auf einer Unklarheit bei der Buchführung der Gesellschaft hinsichtlich eines Betrages von lediglich „15.000 Euro“, die sich Herr Pooth schließlich zurechnen ließ.
 
Der Vorwurf der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gründet in einer nicht gerechtfertigten Zahlung in Höhe von lediglich „20.000 Euro“ an einen Vertriebspartner von Maxfield. Weiter gehende Bestechungsvorwürfe, etwa der Vorwurf einer Bestechung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Martin H. der Düsseldorfer Sparkasse, sowie Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil der Sparkasse und sogenannter Kick-Back-Zahlungen konnten im Ermittlungsverfahren dagegen entkräftet werden.
 
Die Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlswege basiert auf einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf, nachdem zwischen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und dem Anwalt von Franjo Pooth, dem Kölner Strafverteidiger Benedikt Pauka, eine Übereinstimmung in der Einschätzung der Sach- und Rechtslage erzielt worden ist.
 
In der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf wird die Hauptverantwortung auf Seiten der Düsseldorfer Sparkasse gesehen. In der Entscheidung ist zur verspäteten Insolvenzanmeldung wörtlich ausgeführt: „Trotz dieser Verluste wirkte die mit Forderungen von mehr als 9 Millionen EUR versehene Hauptgläubigerin der Maxfield GmbH, die Stadtsparkasse Düsseldorf…im Verlauf des Jahres 2007 darauf hin, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden soll.“
 
Ähnlich hätten Mitarbeiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft agiert. Bei Aufbieten der erforderlichen Sorgfalt hätte Franjo Pooth „erkennen müssen, dass es den Beteiligten auf Seiten der Stadtsparkasse Düsseldorf und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R.-Partner nicht um eine seriöse Bewertung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Maxfield GmbH ging. Vielmehr sollte der einer Insolvenz der Maxfield GmbH folgende „Skandal“ vermieden
… werden“, heißt es in dem Strafbefehl weiter.
 
Durch Erklärung eines Rechtsmittelverzichts von Pooths Verteidiger Pauka gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf wurde die Entscheidung heute rechtskräftig. [mg]

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