Gericht: Ausstrahlung von „Sex and the City“ vor 20 Uhr ist Jugendschutzverletzung

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Berlin – Mit der Ausstrahlung einer Folge der Serie „Sex and the City“ vor 20 Uhr hat Pro Sieben aus Sicht des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin) gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin nach eigenen Angaben die Klage des Fernsehsenders gegen einen Beanstandungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) abgewiesen (Urteil der 27. Kammer vom 28. Januar 2009, Aktenzeichen: VG 27 A 61.07).

Pro Sieben hatte laut VG Berlin die Folge „Drei ist einer zuviel“ aus der Serie am 20. Juli 2006 um 18 Uhr ausgestrahlt. Die MABB habe nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) im Februar 2007 das Vorgehen des Senders beanstandet und zugleich festgelegt, dass eine künftige Ausstrahlung der Folge erst nach 20 Uhr zulässig sei. Hiergegen hätte der Fernsehsender insbesondere geltend gemacht, dass der Verein Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für diese Fassung der Serie eine Freigabebescheinigung „ab 12“ erteilt habe.
 
Zudem habe der Verein Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) auf entsprechende Anträge hin 42 Folgen der Serie zur Ausstrahlung im Tagesprogramm vor 20 Uhr freigegeben, berichtete das VG Berlin; daraus folge eine Tagesfreigabe für die gesamte Serie, zumal die beanstandete Folge thematisch und gestalterisch der Serie entspreche. Überdies gefährde die beanstandete Folge die psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung von Kindern nicht, weil keine Visualisierung der sexuellen Thematik stattfinde und die Verbalisierung zwar flapsig, aber in der Jugendsprache geläufig sei.
 
Die 27. Kammer des Gerichts folgte der Argumentation der Klägerin laut VG Wort nicht. Die Ausstrahlung der Folge sei geeignet gewesen, die Entwicklung von Kindern unter zwölf Jahren im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung dieser Frage stehe der Beklagten zwar kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl handele es sich bei der KJM um ein sachverständig besetztes Gremium, dessen Bewertung nur bei mangelnder Plausibilität, Widersprüchlichkeit oder unzutreffender Sachverhaltsermittlung angegriffen werden könne.
 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs seien die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, die von der KJM gefundene Wertung zu erschüttern. Insbesondere lasse ihr Vortrag unberücksichtigt, dass hinsichtlich der verwendeten Sprache nicht allein auf Zwölfjährige, sondern auf deutlich jüngere Kinder abzustellen sei. Die Kammer befasste sich Angaben des VG Berlin zufolge schließlich mit einer Reihe formeller Beanstandungen der Klägerin, „die im Ergebnis sämtlich nicht durchgriffen“, so das Gericht.
 
Gegen das Urteil sei der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. [ar]

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8 Kommentare im Forum

  1. AW: Gericht: Ausstrahlung von "Sex and the City" vor 20 Uhr ist Jugendschutzverletzun Sendungen ab 12 erst nach 20 Uhr? Hoch leben die Gutmenschen in diesem Land!
  2. AW: Gericht: Ausstrahlung von "Sex and the City" vor 20 Uhr ist Jugendschutzverletzun Das ist logisch und verständlich. Seit es künstliche Befruchtung, Klonen. Leihmütter usw. gibt, ist Sex nur noch ein lustvolles Übel aus der Vergangenheit. Deshalb müssen minderjährige davor geschützt werden. Sex ist ein Auslaufmodell und wird in den nächsten 12 Jahren erst verunglimpft, anschließend verboten. Sexualkunde wird wieder abgeschafft, die frei werdenden Schulzeit kommt G7 zu Gute. Ach ja:
  3. AW: Gericht: Ausstrahlung von "Sex and the City" vor 20 Uhr ist Jugendschutzverletzun Ich hätte die Serie irgendwo zwischen Familie Feuerstein und Scooby Doo platziert. BTW: Mit Premiere wäre das nicht passiert.
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