Medienanstalten regeln Zugang zu Rundfunk-Plattformen mit einer Satzung

2
30
Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

Berlin – Die Landesmedienanstalten haben eine Satzung auf den Weg gebracht, die den chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu Übertragungskapazitäten für Rundfunk regelt.

Dies teilt das Gremium in einer Presseerklärung mit. „Mit der Satzung sollen den Programmveranstaltern faire Bedingungen gesichert werden, um ihre Inhalte zum Nutzer zu bringen“, verdeutlicht Thomas Langheinrich, Vorsitzender der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK).
 
Die so genannte Zugangs- und Plattformsatzung unterscheidet verschiedene Typen von Plattformen. Plattformbetreiber ist, wer über die Zusammenstellung von Programmangeboten entscheidet, etwa durch die klassische Kanalbelegung oder auch durch Bündelung von ausgewählten Programmen zu Programmpaketen.
 
Wie bisher schon, müssen diese einen chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu Zugangsdiensten gewähren. Hierzu sind Verschlüsselungssysteme ebenso zu rechnen wie EPGs (Elektronische Programmführer). Wer zugleich Netzbetreiber und Anbieter technischer Übertragungskapazitäten ist, hat außerdem Vielfaltsvorgaben zu beachten.
 
Der ZAK-Beauftragte für Plattformregulierung und digitalen Zugang, Dr. Hans Hege, bezeichnet den diskriminierungsfreien Zugang zu den Medien als zentrales Element einer modernen Medienordnung: „Diskriminierungsfreier Zugang gilt in zweifacher Hinsicht: Zum ersten muss der Zugang für die Anbieter von Programmen und Inhalten gesichert werden und die Konzentration von Meinungsmacht verhindert werden. Der Zugang auch für neue und innovative Unternehmen ist im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung noch viel wichtiger als im allgemeinen Wirtschaftsleben. Daneben ist der Zugang für den Verbraucher und Bürger zu einem vielfältigen Medienangebot zu sichern. Es geht um den Schutz seiner Souveränität bei der Auswahl von Inhalten.“
 
Mit Inkrafttreten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten für Fragen der Plattformregulierung und der Zugangsfreiheit zu digitale Dienste zuständig. Einzelheiten regelt die am 4. März in Kraft getretene „Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag“ (Zugangs- und Plattformsatzung; www.alm.de/satzungen).
 
Die ZAK weist darauf hin, dass alle Plattformbetreiber verpflichtet sind, ihre Plattform bei der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Mit der Anzeige verbunden sind u.a. Auskünfte über den Betreiber, Programmbelegungen, Entgelte und Tarife sowie ggf. verwendete Zugangssysteme. Danach wird die ZAK überprüfen, wer Plattformanbieter im Sinne des RStV ist.
 
Nähere Informationen und Unterlagen hierzu finden Interessenten unter www.alm.de/plattformanzeige.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK.
 
Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich – Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) – auch Vorsitzender der ZAK. In der ZAK werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet.
 
Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege. [mg]

Bildquelle:

  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

2 Kommentare im Forum

  1. AW: Medienanstalten regeln Zugang zu Rundfunk-Plattformen mit einer Satzung Solange das Geschäft mit Lizenzen funktioniert, gibt es keine wirkliche Chancengleichheit.
  2. AW: Medienanstalten regeln Zugang zu Rundfunk-Plattformen mit einer Satzung Muss sich Zattoo auch anmelden? Speist die KDG dann endlich auch Videotext, EPG und alle Sprachversionen ein? Wie sieht es mit noch fehlenden Programmen bei der KDG aus? Kommen die dadurch doch ins Kabel?
Alle Kommentare 2 im Forum anzeigen

Kommentieren Sie den Artikel im Forum