Wiesbadener Gericht bringt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor EuGH

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Wiesbaden – Eine EU-Richtlinie zur Datenspeicherung auf Vorrat soll nach einem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH)überprüft werden.

Das Gericht sieht in der Datenspeicherung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. „Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden“, heißt es in der am Montag bekanntgewordenen Begründung zu einer Entscheidung des Gerichts. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gewahrt, daher sei eine entsprechende EU-Richtlinie nichtig.
 
Die Kritik an der Vorratsdatenspeicherung stammt aus der Begründung zu einer Entscheidung, bei der es um die Veröffentlichung von Namen und Anschriften der Empfänger von Agrarbeihilfen im Internet ging. Diese Veröffentlichungen hatte das Wiesbadener Gericht für unzulässig erklärt, das Verfahren aber ausgesetzt und diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 6 K 1045/08.WI).
 
Seit dem 1. Januar dieses Jahres werden nicht nur die Verbindungsdaten beim Telefonieren, sondern auch alle Internet- Verbindungsdaten für ein halbes Jahr gespeichert. Begründet wurde das mit der Abwehr terroristischer Bedrohungen. Ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur deutschen Regelung wird für dieses Jahr erwartet. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte das Verfahren Anfang des Jahres kritisiert.
 
Telekommunikationsunternehmen müssen sechs Monate lang speichern, wer mit wem wann telefoniert hat. Bei Mobilfunkgesprächen wird auch gespeichert, von wo aus telefoniert wurde. Damit wird eine EU- Richtlinie umgesetzt. Folgende Daten werden gespeichert: Rufnummer, Uhrzeit, Datum der Verbindung und – bei Mobilfunktelefonie – der Standort zu Beginn des Gesprächs.
 
Beim Internet werden Daten zum Zugang (IP-Adresse) sowie zur E-Mail-Kommunikation und Internettelefonie erfasst. Auch Daten, die für die Abrechnung nicht benötigt werden, müssen gespeichert werden. Dies betrifft Flatrates. Der Inhalt der Kommunikation sowie Daten, die Aufschluss über das Surfverhalten geben, dürfen nicht gespeichert werden.
 
Der „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung“ wehrt sich gegen die Vorratsdatenspeicherung und hat nach eigenen Angaben im Namen von mehr als 34 000 Bürgern Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt. Der Arbeitskreis sieht sich von der Haltung des Wiesbadener Gerichts bestätigt. Das habe zur Vorratsdatenspeicherung auch erklärt: „Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“. [mg]

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