Linke: „Wir wollen das Gesetz von Roland Koch um eine Publizitätsvorschrift ergänzen“

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Leipzig – Über die Diskussion im Hessischen Landtag, ob ein Gesetzesentwurf der Hessischen Landesregierung (CDU/FDP), die Beteiligung politischer Parteien am privaten Rundfunk zu verbieten, erneut gegen einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstößt, sprach DIGITAL FERNSEHEN mit Dr. Natalie Krieger, der Referentin für Recht und Verfassung der Fraktion Die Linke im Hessischen Landtag.

„Über die Beteiligung politischer Parteien eröffnen sich subtile Möglichkeiten indirekter staatlicher Einflussnahme auf die publizistische Tätigkeit des Rundfunks, denen es durch normative Vorkehrungen zu begegnen gilt“, findet Krieger. „Wir werden daher beantragen, das Gesetz um einen Publizitätsvorschrift zu ergänzen, nach der die Beteiligungsverhältnisse offen zu legen sind“. So werde dem Nutzer eine eigenständige Beurteilung der jeweiligen Einflussnahmemöglichkeiten ermöglicht.

DIGITAL FERNSEHEN: Medienberichten zufolge beabsichtigt die hessische Landesregierung (CDU/FDP) unter Roland Koch mit einem Gesetzesentwurf jegliche
Beteiligungen von Parteien an Privatsendern zu verbieten. Sie würde damit gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstoßen. Wie beurteilen Sie den Gesetzesentwurf?
 
Dr. Natalie Krieger: Das derzeit gültige Privatrundfunkgesetz schließt jegliche Beteiligung von politischen Parteien an Privatrundfunkanstalten aus. Diesen Zustand hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Es hat mit Urteil vom 12. März 2008 den § 6 Absatz 2 Nr. 4 des Hessischen Privatrundfunkgesetzes für verfassungswidrig erklärt. In dieser Norm ist ein Verbot jeglicher mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung politischer Parteien an Privatrundfunkanstalten verankert.
 
Das Verbot, so das Bundesverfassungsgericht, zwinge Parteien bei auch nur sehr geringfügiger Beteiligung ihre Anteile zu veräußern, unabhängig davon, ob die Partei bei einer geringfügigen Beteiligung überhaupt Einfluss auf das jeweilige Rundfunkunternehmen und die Programmgestaltung ausüben könne. Dieses absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, verstoße gegen die Rundfunkfreiheit. Denn auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Staatsfreiheit stelle das absolute Beteiligungsverbot für politische Parteien einen Verfassungsverstoß dar.
 
Die Zulassung kann verwehrt werden, wenn die Partei etwa aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf das Programm nehmen kann. Die Neuregelung eröffnet damit Parteien die Möglichkeit der Beteiligung an privaten Rundfunkveranstaltern. Allerdings nur dann, wenn diese keinen bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung ausüben.
 
DF: Wird die Linke im Falle eines Gesetzesbeschlusses in Hessen zum Verbot von Parteienbeteiligungen an privaten Rundfunkinstitutionen dagegen klagen?
 
Krieger: Ich denke diese Frage erübrigt sich, da es ja gerade nicht um das Verbot, sondern um dessen Lockerung geht.
 
DF: Wo vermuten Sie die eigentlichen Motive des Gesetzentwurfs von CDU
und FDP?
 
Krieger: Der Gesetzentwurf ist, ausweislich seiner Begründung, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts motiviert, das in seinem Urteil vom 12. März 2008 (Aktenzeichen 2 BvF 4/03) das im derzeitigen Hessischen Privatrundfunkgesetz verankerte Verbot politischer Parteien, sich an Privatrundfunkveranstaltern zu beteiligen für verfassungswidrig erklärt hat.
 
DF: Wird die Linke einen eigenen Gesetzesentwurf zum Thema in den Landtag
einbringen? Wenn ja, welchen Inhalt wird er haben?
 
Krieger: Wir werden einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf einbringen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil als Kompensation für einen verbleibenden Einfluss von Parteien auf Rundfunkveranstalter ein Gebot der Veröffentlichung aller Beteiligungen an privaten Rundfunkveranstaltern ins Gespräch gebracht.
 
Über die Beteiligung politischer Parteien eröffnen sich subtile Möglichkeiten indirekter staatlicher Einflussnahme auf die publizistische Tätigkeit des Rundfunks, denen es durch normative Vorkehrungen zu begegnen gilt. Wir werden daher beantragen, das Gesetz um einen Publizitätsvorschrift zu ergänzen, nach der die Beteiligungsverhältnisse offen zu legen sind. So wird dem Nutzer eine eigenständige Beurteilung der jeweiligen Einflussnahmemöglichkeiten ermöglicht. Nicht zuletzt auch aufgrund von Artikel 21 Absatz 1 S. 4, der für Parteien ein besonderes Veröffentlichungsgebot statuiert, sowie aufgrund der besonderen Staatsnähe von Parteien ist eine Veröffentlichung auch bei geringfügiger Beteiligung gerechtfertigt.
 
DF: Frau Dr. Krieger, vielen Dank für das Gespräch. [ar]

Das Interview gibt die Meinung des Interviewpartners wieder. Diese muss nicht der Meinung des Verlages entsprechen. Für die Aussagen des Interviewpartners wird keine Haftung übernommen.

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