Jugendschutz-Kommission befürwortet Urteil zu Schönheitsoperationen im TV

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Stuttgart – Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in seinen Gründen zum Urteil vom 4. Juni 2009 die Spruchpraxis der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zum Thema Schönheitsoperationen im Fernsehen bestätigt, teilt die KJM mit.

„Das Gericht teilt die Auffassung der KJM, dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können“, so der KJM-Vorsitzende Wolf-Dieter Ring, der die Entscheidung eigenen Angaben zufolge als Erfolg für den Jugendmedienschutz wertet.
 
„Solche Sendungen verharmlosen häufig die Gesundheitsrisiken, die Schönheitsoperationen bergen“, berichtet die KJM. Vor allem, wenn sie sich direkt an Jugendliche wenden, bei denen die Akzeptanz des eigenen Körpers in einer bestimmten Altersphase zur Identitätsfindung gehört, ist das kritisch zu sehen. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung kann nicht ausgeschlossen werden, wenn Schönheits-OPs als einzige Lösung zur Steigerung des Selbstwertgefühls dargestellt werden.“
 
Anlass des Gerichtsverfahrens war der Kommission zufolge eine Klage des Senders MTV gegen den Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). Streitpunkt war einer Sendezeitbeschränkung von 23 Uhr bis 6 Uhr für die Folge 1 des im Juli 2004 ausgestrahlten Formats „MTV – I want a famous face“.
 
Das Gericht habe nun die Auffassung der KJM bestätigt, dass diese Folge erst ab 23 Uhr hätte gesendet werden dürfen: „Die Stellungnahme der KJM zu den Folgen 1 – 6 ist eine solide Grundlage des Formats.“ Die KJM hatte sich auch schon im Jahr 2004 intensiv mit solchen Sendungen auseinandergesetzt. Sie habe eine allgemeine Einschätzung abgegeben, dass Fernseh-Formate, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken thematisieren, wegen möglicher Entwicklungsbeeinträchtigung grundsätzlich nicht vor 23 Uhr gezeigt werden dürfen.
 
Das Urteil gehe auch auf die Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) ein: MTV hatte die englische Originalversion der Folge 1 von „MTV – I want a famous face“ vor Ausstrahlung der FSF vorgelegt und von der FSF eine Freigabe für das Tagesprogramm erhalten.
 
Die KJM habe daraufhin geprüft, ob die FSF mit ihrer Entscheidung die rechtlichen Grenzen ihres sogenannten Beurteilungsspielraums überschritten hatte. Das war nach Auffassung der KJM der Fall, da unter anderem die vorher vorgelegte Sendung nicht der ausgestrahlten Sendung entsprochen hatte. Das Urteil bestätigt: „Für den Inhalt einer Sendung ist wesentlich, ob diese in Originalfassung, synchronisiert oder mit Untertiteln ausgestrahlt wird, denn die Aufmerksamkeit des Zuschauers wird jeweils unterschiedlich in Anspruch genommen.“[ar]

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