EPG-Streit: Landgericht Köln widerspricht OLG Dresden

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Köln/Dresden – Der Streit zwischen Verlagen und TV-Sendern zur Nutzung von Inhalten für Internetprojekte geht in die nächste Runde.

Wie mehrere Online-Mediendienste übereinstimmend berichten, hat nach mehr als einjähriger Verhandlungsdauer das Landgericht Köln am Mittwoch den Rechtsstreit des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger(VDZ) und der Verwertungsgesellschaft VG Media, die rund 40 TV-Sender vertritt, entschieden. Demnach dürfen die Programmzeitschriftenverlage das von den Sendern bereitgestellte Informationsmaterial auch für Internetprojekte unentgeltlich nutzen.
 
Die Kölner Richter kommen damit zu einem anderen Urteil als das Oberlandesgericht Dresden, das am 15. Dezember entschieden hatte, dass die Nutzung des Materials bezahlt werden muss – wenn es für Elektronische Programmführer (sogenannte EPG) im Internet eingesetzt wird. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die VG Media kann den Berichten zufolge binnen eines Monats Berufung einlegen.
 
Dass die Verwertungsgesellschaft – die je zur Hälfte den beiden großen Sendergruppen Pro Sieben Sat 1 und RTL gehört – in die Berufung geht, sei sehr wahrscheinlich. Horizont.de zufolge geht es doch um die zentrale Frage, wie die Umsätze im Internet künftig zwischen Verlagen und TV-Sendern aufgeteilt werden. Seit je stellten die Sender den Programmzeitschriften kostenlos Promotionmaterial wie Fotos und Filmbeschreibungen bereit, in der Hoffnung, dass ihre Filme in den Titeln prominent dargestellt würden.
 
Auf dieser Gewohnheit fuße auch die Argumentation des VDZ, dessen Mitglieder nun auch nicht dafür bezahlen wollten, wenn sie das Material für Internet-EPGs nutzen – auch wenn sie dort völlig andere Geschäftsmodelle aufsetzen könnten. Der Verband hatte laut dem Mediendienst vor allem die großen Zeitschriftenverlage Axel Springer („Hörzu“, „TV Digital“), Hubert Burda (Milchstrassen-Titel „TV Spielfilm“), Bauer („TV Movie“, „Auf einen Blick“) und die WAZ-Gruppe („Gong“) vertreten. Die Sender, vertreten durch die VG Media, argumentieren umgekehrt damit, dass auch das Promotionmaterial urheberrechtlich schützenswert ist und damit nicht einfach von Dritten für neue Geschäftsmodelle verwendet werden kann.
 
Im Urteilstenor, den das Gericht am Mittwoch veröffentlichte, heißt es, es bestünden keine Ansprüche der VG Media „auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung über Gewinn, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung einschließlich der Herkunft und des Vertriebsweges der Vervielfältigungsstücke, Vernichtung oder Unterlassung der Vervielfätlgungsstücke“ aus der „öffentlichen Zugänglichmachung von Bild- und Wortmaterial“.
 
Während das OLG Dresden der Argumentation der Sender gefolgt war und eine Revision ausgeschlossen hat, vertritt das LG Köln nun eine andere Linie. „Mit dieser Entscheidung können die Zeitschriftenverlage das Programminformationsmaterial der Fernsehsender weiterhin uneingeschränkt nutzen“, sagt VDZ-Justiziar Dirk Platte. Die Verlage hatten befürchtet, dass die Forderung der VG Media, Filme „diskriminierungsfrei“ darzustellen, die journalistische Unabhängigkeit beschneidet. Für die VG Media dürfte das Urteil überraschend kommen. Geschäftsführer Markus Runde war nach dem Dresdner Beschluss noch davon ausgegangen, dass das LG Köln der dortigen Entscheidung folgt. [mth]

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1 Kommentare im Forum

  1. AW: EPG-Streit: Landgericht Köln widerspricht OLG Dresden fängt da jetzt genau so eine kranke prozessiererei an wie bei der gez für pc`s? da kann man mal wieder sehen wie bescheuert wir doch sind... bananenrepublik...
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