Versandhändler müssen Portokosten bei Widerruf tragen

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Brüssel – Wer im Versandhandel bestellte Ware zurücksendet, muss die Versandkostenpauschale nicht tragen. Das hat der Europäische Gerichtshof nach einer Musterklage entschieden.

Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Versandhändler Heinrich Heine (AZ C-511/08). Der Händler hatte von Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt und diese nicht erstattet, wenn der Kunde widerrufen hatte. Dies ist nach der Fernabsatzrichtlinie aber unzulässig, teilt die Verbraucherzentrale auf ihrer Homepage mit. Demnach dürfen maximal die Kosten der Rücksendung vom Kunden getragen werden.
 
Die Verbraucherschützer sehen durch das Urteil die Position von Käufern deutlich gestärkt. Dass die Händler beim Widerruf oft auf Zahlung der Hinsendekosten bestehen, sei für Käufer bislang ein Grund gewesen, ihr Widerrufsrecht nicht wahrzunehmen – selbst wenn sie teure technische Geräte bestellt hatten.
 
Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass das Urteil nur bei komplettem Widerruf gilt. Wenn von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt wird, muss der Käufer die Hinsendekosten weiterhin bezahlen, wenn sie im Bestellformular separat aufgeführt sind. [cg]

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