Betreiber von ungesichertem WLAN haften

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Karlsruhe – Wer sein drahtloses Netz nicht oder nicht genügend sichert, kann abgemahnt werden. Schadensersatz wird laut einem BGH-Urteil aber nicht fällig.

Privatleute müssen ihren WLAN-Anschluss ausreichend schützen. Wenn ein Dritter über einen unverschlüsselten Zugang illegal Dateien herunterlädt, kann der Inhaber des Anschlusses zur Unterlassung verurteilt werden. Das hat der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch nicht.
 
Das Urteil ist vor allem für die Musikindustrie von Bedeutung, weil diese ein großes Interesse daran hat, die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern. In den letzten Jahren gab es einen Trend, bei dem Anwälte Abmahnungen mit teils horrenden finanziellen Forderungen verknüpften. Damit ist nun Schluss, denn der BGH setzte für die Abgemahnten eine Kosten-Obergrenze von 100 Euro.
 
Durch ungesicherte Netzwerke können sich Dritte Zugang zum Internet verschaffen und z. B. illegal Musiktitel herunterladen. Da beim Surfen lediglich die IP-Adresse des Anschlussinhabers hinterlassen wird, können Anwälte der Musikindustrie nur auf den Betreiber des WLAN-Netzes zugreifen.
 
Das BGH-Urteil fordert nun von allen Anschlussinhabern, dass ihr WLAN-Anschluss durch „angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden“. Es könne ihnen jedoch nicht zugemutet werden, „ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen.“
 
Im Detail heißt das: Wer einen Anschluss einrichtet, muss ihn mit den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Sicherheitsstandards sichern. Schwierig werden dürfte es durch die Gerichtsentscheidung für freie WLAN-Spots in Cafés oder in öffentlichen Einrichtungen wie Bahnhöfen oder Flughäfen. Denn auch sie riskieren eine Anzeige. [mw]

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3 Kommentare im Forum

  1. AW: Betreiber von ungesichertem WLAN haften Betreiber von ungesichertem WLAN haften ? Das Urteil sagt doch gerade, dass man nicht haftet ... man kann nur abgemahnt werden. Endlich mal ein vernünftiges Urteil.
  2. AW: Betreiber von ungesichertem WLAN haften Das Urteil ist wirklich vernünftig, nur daraus abzuleiten das man nicht/niemals haften muss ist etwas durch die rosarote Brille betrachtet; wer abgemahnt worden ist und/oder weiterhin [nach dem BGH Urteil] sein Wlan immer noch ohne oder mit dem Passwort der Routergrundeinstellung betreibt wird "ein Problem bekommen" wenn jetzt [nach dem Urteil] /erneut die IP als "Urheber" auftaucht.
  3. AW: Betreiber von ungesichertem WLAN haften Dass man nach einer Abmahnung nicht haftet habe ich nicht geschrieben. In diesem Urteil geht es um einen Fall in dem man nicht haftet. Somit ist der Titel einfach falsch und suggeriert eine Fehlinformation. Es gibt viele Benutzer, die sich nicht mit WLANs auskennen und das die zunächst einmal nicht für die Straftaten Dritter haften ist gut, vor allem da jetzt nicht die GEMA und Verwandten nach offenen WLANs suchen können um unbedarfte Computernutzer abzuzocken.
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