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  • VG Media: Urheberrechtsgebühr für Kabelnetzbetreiber nach Bruttoumsatz

23.02.2010, 10:45 Uhr, ar

Leipzig - Die VG Media sieht sich im Urteil des Berliner Kammergerichts zur Urhebervergütung durch die Kabelnetzbetreiber bestätigt. Bernd Delventhal, Leiter der Kommunikation bei der VG Media, erklärt, wie die Urhebervergütung bei den Kabelnetzbetreibern berechnet wird.


"Die Vergütung nach dem Tarif Kabelweitersendung der VG Media knüpft an den Bruttoumsatz an, den ein Kabelnetzbetreiber mit der Weitersendung der Programmsignale erzielt", erläutert Delventhal. Die höchste Gebühr zahlen Kabelnetzbetreiber, die Einspeiseentgelte verlangen und digital senden.
 
DIGITAL FERNSEHEN: Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass Kabelnetzanbieter an die VG Media Gebühren für die Ausstrahlung privater Fernseh- und Radioprogramme bezahlen müssen. Wie stehen Sie zu dem Urteil?
 
Bernd Delventhal: Das Urteil bestätigt unsere langjährige Rechtsauffassung. Als selbständiges Nutzungsrecht ist die Kabelweitersendung schon 1998 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Seither bestand eine Vergütungspflicht für die Kabelweitersendung gegenüber den Rechteinhabern. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
 
DF: Was überwiegt: Die Einspeiseentgelte oder die Urheberrechtsgebühr?
 
Delventhal: Der Kabelnetzbetreiber, der die Klage erhoben hatte, verlangt von den Sendern keine Einspeiseentgelte. Transportentgelte verlangen nur die großen monopolistischen Kabelregionalgesellschaften. Davon abgesehen handelt es sich um den Austausch völlig unterschiedlicher Leistungen, die in keinem Zusammenhang stehen.
 
Der Tarif der VG Media gilt für alle Kabelnetzbetreiber gleichermaßen. Etwaige Einspeiseentgelte handeln die Sender mit einzelnen Kabelnetzbetreibern individuell aus. Der größere Teil der Einnahmen der VG Media aus der Kabelweitersendung stammt von Nutzern, die keine Einspeiseentgelte verlangen.
 
DF: Wenn beides gleich ist, könnte man beides aus bürokratischen Gründen weglassen?
 
Delventhal: Wie bereits erwähnt, handelt es sich um den Austausch völlig unterschiedlicher Leistungen, die in keinem Zusammenhang stehen.
 
DF: An welchen Faktoren wird die Urhebervergütung festgemacht?
 
Delventhal: Die Vergütung nach dem Tarif Kabelweitersendung der VG Media knüpft an den Bruttoumsatz an, den ein Kabelnetzbetreiber mit der Weitersendung der Programmsignale erzielt. Bei der analogen Kabelweitersendung beträgt die Vergütung 2,09 Prozent der Bruttoumsätze. Falls der Kabelnetzbetreiber keine Einspeiseentgelte verlangt, beträgt die Vergütung nur ein Prozent der Bruttoumsätze. Bei der digitalen Kabelweitersendung beträgt die Vergütung 2,51 Prozent, beim Verzicht auf Einspeiseentgelte 2,15 Prozent.
 
DF: Wie hoch sind die Urhebervergütungen jetzt?
 
Delventhal: Wie gesagt, knüpft die Vergütung nach dem Tarif Kabelweitersendung der VG Media an den Bruttoumsatz an, den ein Kabelnetzbetreiber mit der Weitersendung der Programmsignale erzielt.
 
DF: Hat das Urteil Auswirkungen auf die Höhe der Urhebergebühren? Oder ist das Urteil lediglich eine Manifestation des Status quo?
 
Delventhal: Das Urteil bestätigt ausdrücklich die Angemessenheit des Tarifes Kabelweitersendung der VG Media. Auch die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte den Tarif bereits im Jahr 2006 als angemessen bestätigt. Der Kläger hatte die Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber bestritten. Damit ist er vor Gericht in jeder Hinsicht gescheitert. Das Urteil wird daher keine Auswirkungen auf die Tarife der VG Media haben.
 
DF: Vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview gibt die Meinung des Interviewpartners wieder. Diese muss nicht der Meinung des Verlages entsprechen. Für die Aussagen des Interviewpartners wird keine Haftung übernommen.
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