Gericht: „Das Original“ nicht immer das Original

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil einem Unternehmen untersagt, auf Satellitenempfangsgeräten einen Aufdruck mit „Das Original“ und den Farben der Deutschlandfahne anzubringen.

Grund des Streites war eine Kabelkopfstation, die vom klagenden Unternehmen seit 1998 vertrieben wird, mit der zehn Kanäle pro Grundeinheit aufbereitet werden können.

Das beklagte Unternehmen bot seit Februar 2005eine dem Empfangsgerät der Klägers nahezu identische und in den Grundfunktionen gleiche Kopfstation an. Dieses Gerät wurde nicht in Deutschland hergestellt. Auf der Oberseite des Satellitenempfangsgeräts des Beklagten befand sich in der rechten unteren Ecke unter anderem der Aufdruck „Das Original“, dazwischen wurden die Farben der Deutschlandfahne eingefügt.
 
Das Gericht entschied, dass der überwiegende Teil der angesprochenen Kunden mit der Aussage „Das Original“ die Vorstellung verbinde, das Produkt sei das erste Gerät, das mit diesen Funktionen auf den Markt gekommen sei und bei den weiteren auf dem Markt befindlichen Empfangsgeräten handele es sich um bloße Nachahmungen. Auch die Deutschlandfahnen würden von den Kunden unmittelbar auf das Gerät bezogen. Dies folge aus der räumlichen Einbindung der Farben in die Angabe „Das Original“.
 
Die Argumentation des beklagten Unternehmens, die angesprochenen Kunden beziehen die Aussage „Das Original“ ausnahmsweise nicht auf das Gerät, sondern auf das Unternehmen und sehen darin folglich eine Unternehmensbezeichnung, konnte das Gericht nicht überzeugen.
 
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des beklagten Unternehmens gegen das Urteil des Landesgerichts Köln ab. [fp]

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