Interview: „Landesmedienanstalten künftig zur einheitlichen Gebührenregelung verpflichtet“

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Leipzig – Im Zuge der Senkung der Gebührensätze durch die Medienanstalt Hamburg/Schlesweig Holstein (MA HSH) fragte DIGITAL FERNSEHEN auch bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) nach, ob dort Ähnliches vorgesehen ist.

Johannes Kors, Bereichsleiter Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Medienwirtschaft sowie stellvertretender Geschäftsführer der BLM, kann momentan jedoch keine näheren Angaben über eine mögliche Senkung der Gebühren in Bayern machen. Zudem seien die Landesmedienanstalten künftig zu einer einheitlichen bundesweiten Gebührenregelung verpflichtet.

DIGITAL FERNSEHEN: Wie hoch sind die Gebühren im Freistaat Bayern?
 
Johannes Kors: Nach Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 BayMG beträgt die Mindestgebühr für Amtshandlungen der BLM 50 Euro, die Höchstgebühr 100 000 Euro.
 
DF: Sind die Gebühren im Privatrundfunkgesetz verankert oder Teil der Verwaltungsvorschrift der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)? Können Sie diese selbst beeinflussen und verändern?
 
Johannes Kors: Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ist in Artikel 22 BayMG festgelegt. Danach ist die Landeszentrale berechtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren innerhalb des gesetzlichen Rahmens durch Satzung zu bestimmen. Für Amtshandlungen der BLM ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Bayerischen Mediengesetz maßgebend, zuletzt geändert durch eine Satzung vom 11. Oktober 2007.
 
DF: Wie viel kostet eine Lizenzierung bzw. eine Verlängerung von bestehenden Lizenzen bei der BLM?
 
Johannes Kors: Die Höhe der Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen und sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. Die Kosten für die Verlängerung einer bestehenden Genehmigung sind im Normalfall ebenso hoch wie für eine Neugenehmigung.
 
Beispiele:
 
– Genehmigung für bundesweit verbreitete Fernsehprogramme
– über Satellit: 10 000 bis 100 000 Euro
– über Internet: 1 000 bis 10 000 Euro
– Genehmigung für landesweit verbreitete Fernsehfenster: 10 000 Euro
– Genehmigung von lokalen/regionalen Fernsehprogrammen: 10 000 Euro
(mit mehr als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten)
– für lokal/regional verbreitete UKW-Hörfunkprogramme: 4 000 bis 10 000 Euro
– für lokal/regional verbreitete Kabel-Hörfunkprogramme: 1 000 bis 2 500 Euro
 
DF: Für welche Art von Genehmigung erheben Sie Gebühren und wie hoch sind diese?
 
Johannes Kors: Die einzelnen Gebührengegenstände sind in der Anlage zur Gebührensatzung der BLM aufgeführt.
 
DF: Gibt es bei Ihnen Pläne zur Veränderung der momentanen Gebührenlage?
 
Johannes Kors: Ab Inkrafttreten des zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 01.09.2008 sind die Gebühren für Zulassung und Aufsicht im Fall bundesweit zugelassener Rundfunkveranstalter in übereinstimmenden Satzungen der Landesmedienanstalten zu regeln (Paragraf 35 Absatz 11/RStV n. F.).
 
DF: Planen Sie in naher Zukunft Gebühren zu senken oder zu erhöhen?
 
Soweit es um bundesweite Rundfunkveranstaltungen geht, sind die Landesmedienanstalten künftig zur einheitlichen Gebührenregelung verpflichtet. Eine Tendenz ist heute für uns noch nicht absehbar.
 
DF: Herr Kors, vielen Dank für das Interview. [cg]

Das Interview gibt die Meinung des Interviewpartners wieder. Diese muss nicht der Meinung des Verlages entsprechen. Für die Aussagen des Interviewpartners wird keine Haftung übernommen.

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  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

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