Keine Befreiung von Rundfunkbeiträgen ohne Antrag auf Sozialhilfe

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Rundfunkbeitrag; © DOC RABE Media - stock.adobe.com
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Ein Berechtigter für Sozialhilfe, der diese aber nicht beantragt, kann auch nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen.

Eine entsprechende Klage eines Mannes im nördlichen Rheinland-Pfalz wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.

Der Kläger bekommt eine geringe Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der beklagte Südwestrundfunk (SWR) ab. Die Begründung: Befreiungstatbestände wie der Bezug von Sozialleistungen lägen nicht vor. Der Kläger verwies dagegen laut Gericht auf «seine finanziell schlechten Verhältnisse». Somit habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf die Befreiung von Rundfunkbeiträgen. Sozialhilfe wolle er dagegen nicht beantragen. Warum nicht, konnte ein Gerichtssprecher nicht sagen.

Doch auch die Koblenzer Richter argumentierten, weder beziehe der Mann Sozialleistungen, was zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer zwar auf Antrag beitragsbefreiende Sozialleistungen zustünden, er diese selbst aber nicht beantragen wolle. Der Rundfunkbeitrag für den Kläger sei auch verhältnismäßig. Er habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf Sozialleistungen verzichten und andererseits eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen wegen wenigen Geldes verlangen. Eine Berufung gegen das nicht rechtskräftige Urteil ist möglich.

Lesen Sie bei Interesse auch den DIGITAL FERNSEHEN-Artikel aus dem Vormonat: „Beitragsservice informiert über Regelungen zum Rundfunkbeitrag für Studierende“. (dpa/bey)

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58 Kommentare im Forum

  1. Ein Urteil, welches einmal wieder belegt, wie unsozial die Finanzierung des ÖRR ist. Das Gericht setzt dabei nur die gesetzesähnlichen Finanzierungsverträge um, die die Landtage beschlossen haben. Auch in diesem Fall wäre es gerechter gewesen, wenn das Finanzamt einen Anteil vom zu versteuernden Einkommen für den Rundfunk abgezweigt hätte, in diesem Fall eben nichts.
  2. Als die Gebührenbefreiungen noch in der Zuständigkeit der Sozialämter lag (bis zum 31.12.2004), genügte es, dort Einkommensnachweise vorzulegen, damit die Befreiungsmöglichkeit geprüft werden konnte. Seit 2005 war dann die GEZ selbst zuständig und die Befreiung wohl nur noch für Transferleistungsempfänger möglich. Ich "durfte" mich damals auch mal beruflich mit denen rumschlagen, weil ich es nicht einsah, eine separate Bescheinigung auszustellen, weil die GEZ einen Bewilligungsbescheid nicht akzeptieren wollte.
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