Münster/Köln – Lebensmittelketten müssen für Radios und Fernseher, die sie nur zum Verkauf anbieten, keine Rundfunkgebühren zahlen. Dies entscheid das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Freitag in drei Urteilen.
Das OVG gab damit den Firmen Aldi, Kaiser/Tengelmann und Plus Recht, die gegen vom WDR erhobene Rundfunkgebühren geklagt hatten. Als Begründung erklärten die OVG-Richter, dass die Inhaber einer Lebensmittelkette nicht dadurch zu gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmern würden, weil sie Kunden Radio- und Fernsehgeräte zum Verkauf anböten.
Im Rechtssinne halte der Händler diese Geräte nicht zum Empfang, sondern zum Verkauf bereit, hieß es. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Klagen der Lebensmittelketten bereits in erster Instanz stattgegeben. Dagegen hatte der WDR Berufungen beim OVG eingelegt.
Eine Revision ließ das OVG nicht zu. Allerdings kann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. (ddp-nrw)[lf]
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