Unterzeichnung des Medienstaatsvertrags verzögert sich wohl

0
383
Gericht, Urteil; © Jamrooferpix - stock.adobe.com
© Jamrooferpix - stock.adobe.com

Der Medienstaatsvertrag, der künftig den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag ersetzen soll, wird von den Länderchefs wohl später unterzeichnet als ursprünglich angedacht.

Nachdem sie den Beschluss zum Entwurf im Dezember gefasst hatten, war angepeilt, den Vertrag im Frühjahr zu unterschreiben. Derzeit liegt der Medienstaatsvertrag aber noch bei der Europäischen Kommission, wie es von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz mit Schwerpunkt Medien für die Länder auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur hieß. 

Die Kommission prüft demnach, ob der Vertrag mit europäischem Recht vereinbar ist, was ein normaler Prozess bei Staatsverträgen ist. Deshalb wird er den Angaben zufolge voraussichtlich nicht in der Sitzung der Ministerpräsidenten im März unterschrieben. Aus Kommissionskreisen hieß es, dass der Vertragsentwurf Ende Januar übermittelt worden sei. Bis Ende April gelte eine sogenannte Stillhaltefrist, innerhalb der der betreffende Staat den Entwurf nicht annehmen darf. Derzeit analysiere die Kommission den Vertragsentwurf.

In Kraft treten soll das Werk zum September 2020. Dies ist durch den Zeitplan festgelegt, der sich aus der Umsetzung der Vorgaben einer europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) ergibt, die die Standards in den europäischen Ländern angleicht. In der Staatskanzlei zeigte man sich zuversichtlich, dass dieses Ziel eingehalten werden kann.

Der Medienstaatsvertrag ersetzt den Rundfunkstaatsvertrag, in dem das duale Rundfunksystem mit privaten und öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsendern grundlegend geregelt ist. Er wird nun an den digitalen Wandel in der Branche angepasst. Der Staatsvertrag gilt zum Beispiel dann auch für sogenannte Intermediäre, Plattformen und Benutzeroberflächen. 

Im Wesentlichen sind damit Internet-Plattformen gemeint, die Medieninhalte bereitstellen – sie also nicht selbst herstellen. Das können etwa Live-Streamingplattformen sein oder Video-Portale. Im Medienstaatsvertrag ist nicht die Höhe des Rundfunkbeitrags geregelt, den jeder Haushalt in Deutschland im Monat zahlt. Dafür gibt es einen eigenen Staatsvertrag.

Bildquelle:

  • GerichtUrteil_2: © Jamrooferpix - stock.adobe.com

0 Kommentare im Forum

Alle Kommentare 0 im Forum anzeigen

Kommentieren Sie den Artikel im Forum