Kostenminderung bei schlechtem Internet ab Ende des Jahres möglich

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Verbindungsprobleme: Kein stabiles Internet, Router kaputt? Bild: Elnur via stock.adobe.com
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Nächster Schritt zur Stärkung der Verbraucher! Wer daheim viel schlechteres Internet hat als vom Provider versprochen, kann ab Dezember Zahlungen an diesen reduzieren.

Die Bundesnetzagentur legt Kriterien fest, seit diesem Mittwoch publik sind. Nach einer Befragung von Marktteilnehmern erfolgt dann die endgültige Festlegung. In dem Kriterienkatalog geht es darum, wie groß die Defizite sein müssen, bevor der Verbraucher das Minderungsrecht in Anspruch nehmen darf. Die Kriterien gelten für Festnetz-Internet.

Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes in diesem Jahr stärkte die Rolle der Verbraucher. Zwar konnte man schon vorher die Zahlung an den Internetanbieter reduzieren, wenn die Leistung mies war. Allerdings war es für Verbraucher schwierig, dieses Recht durchzusetzen. Das soll sich ändern: Wer künftig Messungen mit der Desktop-App „breitbandmessung.de“ von der Bundesnetzagentur vornimmt, der kann mit diesen Werten die Reduzierung der monatlichen Zahlungen rechtfertigen.

Nun definiert die Netzagentur die Schwelle, ab der ein Verbraucher Anspruch ab Minderung hat. Wie viel man weniger zahlen kann, steht bereits fest. Bei einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit“ kann gemindert werden. Abhängig ist Forderung vom Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung beträgt.

Beim Abschluss von Internet-Verträgen müssen die Provider in Produktinformationsblättern klarstellen, wie hoch ihre maximale und minimalen Datenübertragungsraten sind sowie das Tempo, das normalerweise zur Verfügung steht. An diesen Werten muss sich der Verbraucher orientieren, um je nach Ergebnis der Messungen weniger zahlen zu dürfen.

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18 Kommentare im Forum

  1. Eine vertraglich vereinbarte Leistung bieten die Anbieter ja nicht an, sondern nur "bis zu...".
  2. Nein, mittlerweile gibt es auch eine verpflichtende Minimum- und Durchschnittsangabe - nur würde für die schlechten Werte niemand einen Anschluß für den Preis buchen. Darum wäre ich auch dafür, daß man nur noch mit dem Wert werben darf, den man realistisch bekommt und der dann auch einklagbar ist.
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