
Mannheim – Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz hat in ihrer Sitzung am 23. Juni gegenüber Sat.1 eine Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen Schweizer Rundfunkrecht ausgesprochen.
Der Sender hatte am 25. Oktober 2007 in zwei Fällen in seinem Schweizer Werbefenster Werbeblöcke ausgestrahlt, die weniger als die erforderlichen 20 Minuten Abstand zueinander aufwiesen.
Das in der Schweiz für die Aufsicht über private Rundfunkveranstalter zuständige Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hatte eine entsprechende Zuschauerbeschwerde an die LMK weitergeleitet.
Gemäß der von der LMK erteilten Sendelizenz ist es dem Veranstalter grundsätzlich möglich, in sein Programm ein Schweizer Werbefenster einzufügen. Verbunden ist dies jedoch mit der Verpflichtung, hierin die nationalen Werberegelungen des schweizerischen Rundfunkrechts einzuhalten. Danach dürfen Sendungen höchstens alle 20 Minuten unterbrochen werden.
In Deutschland wie auch in anderen europäischen Ländern soll der Abstand zwischen zwei Werbeblöcken innerhalb von Sendungen gemäß der Europäischen Fernsehrichtlinie zwar grundsätzlich auch 20 Minuten betragen. Eine Unterschreitung des Abstandes ist jedoch zulässig, solange sich hierdurch die Anzahl der Werbeblöcke nicht erhöht. [cg]
Bildquelle:
- Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com