
Frankfurt/Bonn – Kunden der Telekom können nicht die sofortige Löschung der für die Internetnutzung vergebenen IP-Adressen verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main.
Mit der Entscheidung bestätigten die Frankfurter Richter eine Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt. Laut dem Urteil gibt es keinen Rechtsgrund, der die Telekomverpflichtet, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit der Telekom AG vor Jahren einen Internet-Zugangsvertrag nach dem so genannten „T-Online-DSL-Flat-Tarif“ geschlossen. Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Telekom die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Später reduzierte sie die Zeit auf sieben Tage.
Der Kläger verlangte nun die sofortige Löschung seiner Daten nach Beendigung der Internetverbindung. Die Telekom betonte indes, sie sei berechtigt, die Adressen sieben Tage lang zu speichern, um sie etwa zur Beseitigung von Störungen sowie zu Rechnungszwecken zu verwenden.
Das Gericht folgte der Auffassung des Kommunikationsdienstleisters. Durch das sofortige Löschen der Daten nach Beendigung der Internetverbindung sei dem Unternehmen eine Abrechnung mit dem Kunden nicht möglich, befanden die Richter in der zweiten Instanz.
Das Gericht berief sich in seinem Urteil auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe in einschlägigen Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen. Die Frankfurter Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. [mw]
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