Anga begrüßt BGH-Urteil zur Vermarktung digitaler Kabelangebote

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Kabel-TV Bild: © soupstock - Fotolia.com
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Bonn – Der Verband Privater Kabelnetzbetreiber e.V. (Anga) hat ein am vergangenen Freitag verkündetes Urteil des Bundesgerichtshofes, das für die Vermarktung digitaler Angebote im Breitbandkabel klare Spielregeln aufstellt, begrüßt.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wird dazu erläutert: Wer „fremde Netze für die Vermarktung seines Programmangebots nutzen will, muss die Zustimmung der Betreiber dieser Netze einholen, die dafür auch ein Entgelt verlangen dürfen“.
 
In dem Verfahren hatte sich ein Mitgliedsunternehmen der Anga dagegen gewehrt, dass ein Anbieter eines digitalen Programm- und Internetangebots durch Verbreitung der Signale über die sogenannte Netzebene 3 (die damals noch der Deutschen Telekom AG gehörte) faktisch auch fremde Verteilanlagen der sogenannten Netzebene 4 nutzte, um mit den Endkunden des Kabelnetzbetreibers Verträge über den Bezug der Angebote zu schließen. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München, hatte den Anbieter verurteilt, es zu unterlassen, die Breitbandkabel des Anga-Mitglieds ohne dessen Zustimmung zur Durch–leitung der Signale zu nutzen. Das Gericht hatte den Diensteanbieter als „mittelbaren Störer“ angesehen, weil er die Signale „in die Netzebene 3 der Deutschen Telekom einspeist“.
 
Der Bundesgerichtshof hat nun in der Revisionsinstanz verboten, dass Dritte den ange–schlossenen Haushalten ohne Zustimmung des NE-4-Betreibers den Zugang zu den Angeboten ermöglichen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht.
 
Damit ist nun rechtskräftig festgestellt, dass digitale Angebote im Breitbandkabel nur über den Betreiber der Netzebene 4 oder mit dessen Zustimmung vermarktet werden dürfen. Der Abschluss von Abonnementverträgen und die Bereitstellung der nötigen Decoder ist also primär Sache des Netzebene 4-Betreibers. Die Mitgliedsunternehmen der Anga versorgen über 7 Millionen Fernsehhaushalte und verfügen damit über rund ein Drittel der Kabel–anschlüsse in Deutschland.
 
Anga-Präsident Thomas Braun zu dem Urteil: „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundes–gerichtshofs, weil sie die privaten Netzbetreiber in einem zentralen Punkt stärkt und erneut belegt, dass neue digitale Geschäftsmodelle im Kabel nur in enger Partnerschaft mit allen angeschlossenen Betreibern entwickelt werden können“. Das Urteil trägt das Aktenzeichen V ZR 319/01. [fp]

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