Oberstes Gericht beschränkt Recht auf Parabolantenne

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Satellit, Bild: © twobee - Fotolia.com
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Bonn – Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, hat einem grenzenlosen „Recht auf Satellitenantenne“ eine klare Absage erteilt.

Auch ausländische Mieter haben somit keinen Anspruch auf Nutzung einer Satellitenantenne, wenn bereits über Kabel entsprechende Programme empfangbar sind. Der Mieter kann statt der Parabolantenne auf die Anschaffung eines Zusatzgerätes zum Empfang digitaler Kabelprogramme verwiesen werden. Es bedarf weiterhin einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Hauseigentümers.
 
Anga-Präsident Thomas Braun äußerte sich zu der Entscheidung: „Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil zugleich die irrige Rechtsauffassung einzelner Amts- und Landgerichte korrigiert. Es gibt weiterhin keinen „Persilschein“ für die Montage einer Parabolantenne. Vielmehr muss auch künftig der Einzelfall betrachtet und das Interesse des Hauseigentümers berücksichtigt werden.“

Wenn sich nach dem Urteil sogar ausländische Mitbürger, die über ein besonderes Informationsinteresse an Heimatprogrammen verfügen, auf die Anschaffung eines digitalen Kabelreceivers verweisen lassen müssen, kann für deutsche Mieter nichts anderes gelten. Aus der Entscheidung lässt sich zudem ableiten, dass keinesfalls ein pauschaler Anspruch besteht, jedes erdenkliche Programm empfangen zu können. Vielmehr sind die betroffenen Interessen, das Informationsrecht des Mieters und das Eigentumsrecht des Hausbesitzers, im Einzelfall gegeneinander
abzuwägen.
 
Anga-Präsident Braun resümiert: „Das Urteil sendet ein deutliches Signal an die Wohnungswirtschaft: Ein moderner Kabelanschluss, der eine Vielfalt von analogen und digitalen Programmen bietet, ist und bleibt der optimale und sicherste Weg, um die Interessen aller Beteiligten zum Ausgleich zu bringen.“
 
In dem Verfahren hatte ein russischer Staatsangehöriger beantragt, seinen Vermieter zu verurteilen, die Installation einer Parabolantenne zu dulden. Die Wohnung war jedoch bereits mit einem Kabelanschluss ausgestattet. Mittels eines digitalen Kabelreceivers können darüber auch fünf russische Programme empfangen werden. Der Vermieter hatte deshalb sein Einverständnis verweigert und dem Mieter nahegelegt, sich auf eigene Kosten einen solchen Digitaldecoder anzuschaffen. Der Mieter beharrte jedoch darauf, mit Hilfe der Parabolantenne, die an dem Metallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens angebracht werden sollte, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme zu empfangen. [mg]

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