Deutsche Werbung im schweizer Fernsehen?

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Bild: Destina - Fotolia.com
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Kassel – Experten aus Deutschland und der Schweiz diskutierten über schweizer Werbe- und Programmfenster von deutschen Fernsehveranstaltern.

Zu jenem Erfahrungsaustausch trafen sich Vertreter des schweizerischen Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) und der deutschen Medienaufsicht, Mitglieder der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM).
 
Das BAKOM äußerte sich über die Entwicklung der schweizer Werbe- und Programmfenster besorgt, da die deutschen TV-Fenster einen beachtlichen Anteil an den Erlösen des schweizer Werbemarktes hätten.
 
Einige private deutsche Fernsehveranstalter (Kabel 1, MTV, ProSieben, RTL, RTL 2, Sat.1, Super RTL und Vox) strahlen ihre Programme für die Schweiz inhaltlich verändert aus; sie platzieren schweizer Werbefenster und ziehen auch spezielle Programmfenster in Betracht, die sich in ihren Inhalten gezielt an die Zuschauer in der Schweiz richten. Die deutschen Veranstalter verfügen für diese Fenster über Zulassungen der Landesmedienanstalten. Die DLM hält dies nach der EG-Fernsehrichtlinie und nach den Bestimmungen der Europaratskonvention für zulässig, solange die schweizer Werbebestimmungen beachtet und Produktion sowie studiotechnische Abwicklung in Deutschland stattfinden.
 
Die Vertreter des BAKOM machten deutlich, dass nach ihren Beobachtungen in den Werbefenstern die schweizerischen Bestimmungen zur Fernsehwerbung nicht immer eingehalten würden. Beispielsweise sei das Split-Screening, bei dem Werbung und Programm parallel auf dem Bildschirm zu sehen seien, nach schweizerischem Recht nicht zulässig.
 
Die Chefs der Landesmedienanstalten sagten zu, die Schweizer zukünftig schon im Vorfeld der Zulassungen von schweizer Fenstern zu informieren. Parallel versicherten sie, mögliche in der Schweiz festgestellte Werbeverstöße gegenüber den deutschen Veranstaltern zu ahnden. Die schweizer Medienaufsicht könne auch Programmbeschwerden der schweizer Fernsehzuschauer über deutsche Programme an die deutsche Medienaufsicht weiterleiten. Diese Beschwerden würden dann von den Landesmedienanstalten geprüft und ggf. geahndet. [mg]

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