DLM nimmt Stellung zur „Fernseh-Fee“

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Bild: Destina - Fotolia.com
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Düsseldorf – Zum Urteil des Bundesgerichtshofs über TV-Werbeblocker („Fernseh-Fee“) erklärt der Vorsitzende der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz der DLM, Dr. Norbert Schneider, dass schon jetzt einige Wirkungen konstatiert und Konsequenzen gezogen werden können.

Dr. Norbert Schneiders Meinung zufolge, wird sich Urteil auf das Image der Werbung auswirken. Es wird alle Vorurteile bestärken, die Werbung schon immer als etwas betrachtet haben, das man unbedingt vermeiden muss. Dies aber ist ein Rückfall in eine überwiegend ideologische Betrachtung von Werbung, von der man annehmen konnte, dass sie überwunden sei.Auch wenn diese Technologie für sich genommen – was derzeit niemand weiß – nicht viel bedeuten muss, so muss man sie doch im Zusammenwirken mit anderen Beeinträchtigungen sehen. Die „Fernseh-Fee“ ist ohne Frage ein weiterer Faktor, der auf das System der Werbefinanzierung des Privatfunks generell einwirken und die Bedeutung der Werbung für die Budgets der Veranstalter schmälern wird.
 
Als weitere Konsequenz führt Schneider an, dass wenn sich die „Fernseh-Fee“ auf die Werbung im privaten Rundfunk auswirken wird, dann muss eine solche Wirkung, wenn auch in weit geringerem Umfang, für die Einnahmen in der Vorabendzeit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – und insoweit auch für die Feststellung der Höhe der Gebühren – unterstellt werden. Die Technologie der „Fernseh-Fee“ gilt der sichtbaren, der gekennzeichneten, der erlaubten Werbung. Es ist zu befürchten, dass sie dazu beitragen wird, dass Formen programmintegrierter Werbung wie z. B. die Schleichwerbung zunehmen werden, die sich technologisch nicht aufspüren lassen. Insofern wird das Urteil, völlig unabhängig von seinen rechtlichen Argumenten, die Tendenz verstärken, dass solche Werbemöglichkeiten gesucht werden, die verboten sind.
 
Abschließend hält der Vorsitzende fest, dass das Urteil ohne Frage die Autonomie des Zuschauers im Umgang mit Fernsehprogrammen gestärkt hat. Um zu verhindern, dass damit zugleich der Kampf gegen die Schleichwerbung fast aussichtslos wird, muss der Gesetzgeber die Position der Aufsicht gegenüber den Akteuren von Schleichwerbung stärken. Die letzten offiziellen Auslegungen der europäischen Richtlinie reichen, was dies betrifft, nicht aus. [lf]

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