Köln – „Sachlich falsch“ seien die Pressemeldungen, in denen mitgeteilt wird, dass alle ALG II-Empfänger nach dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts von der GEZ befreit sind.
Auf Nachfrage von DIGITAL FERNSEHEN erklärte eine GEZ-Sprecherin, dass die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts sich ausschließlich auf ALG II-Empfänger bezieht, die einen Zuschlag nach Paragraf 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten, und dieser Zuschlag geringer ist als die Rundfunkgebühr von 17,03 Euro.
Diese Sonderzahlung nach Paragraf 24 wird unter gewissen Umständen ALG II-Empfängern gewährt, nachdem ihr Anspruch auf ALG I abgelaufen ist, und sie auf das geringere ALG II zurückgestuft wurden. Derzeit gilt die Regelung, dass Empfänger dieses Zuschlags – unabhängig von der Höhe – sich nicht mehr von der Rundfunkgebühr befreien lassen können.
Des Weiteren sei die Entscheidung, so die GEZ-Sprecherin, bisher noch nicht rechtsgültig. Außerdem gilt das Urteil des Berliner Landgerichts, so die Sprecherin, nur für Berlin.
Am Mittwoch hatte das Berliner Verwaltungsgericht der Klage zweier ALG II-Empfänger statt gegeben, die von der Rundfunkgebühr befreit werden wollten, weil ihr Zuschlag nach Paragraf 24 geringer als die monatliche GEZ-Gebühr ausgefallen war.
Für ALG II-Empfänger, die keine weiteren Zuschläge erhalten, gilt natürlich auch weiterhin, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt werden kann. [lf]
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