Joyn darf ARD- und ZDF-Inhalte künftig nicht ohne Einwilligung embedden

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© obs/Joyn

Das Landgericht München hat in diesem Fall entschieden. Die Kammer gab ARD und ZDF Recht.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am Mittwoch ARD und ZDF im Streit mit Joyn recht gegeben. Die öffentlich-rechtlichen Sender waren vor Gericht gezogen, weil ProSiebenSat.1 für seinen Streamer Joyn Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF verlinkt hat. Passiert sei das Ganze zwar nach Gesprächen mit den Öffentlich-Rechtlichen, aber eben ohne konkrete Zustimmung. Bei ProSiebenSat.1 hieß es stets, das sei rechtlich unbedenklich, weil es eben nur Verlinkungen seien. Zudem wurde erwähnt, dass auch die Politik ARD und ZDF stärker zu Zusammenarbeit aufruft. Das Landgericht München I sah das nun anders.

Es untersagte es Joyn, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in das Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten. Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.

So begründet die Kammer das Urteil im Streit zwischen ARD/ZDF und Joyn

Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein, entschied die Kammer. Laut Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer, hieß es. Die Kammer führt hierzu aus: „Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“

Von ARD und ZDF sei ein Verstoß gegen Kartellrecht wegen der Weigerung nicht festzustellen, hieß es von der Kammer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Konkret ändern wird sich für Nutzende jetzt nichts. Das Embedding war von Joyn stets als Beta-Test ausgewiesen worden. Dieser war schon vor Wochen für beendet erklärt worden – und damit auch das Embedding von ARD/ZDF-Inhalten.

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Bildquelle:

  • DF_joyn: obs/Joyn
4 Kommentare im Forum
  1. Embedden? Das Wort, das ihr sucht, ist einbetten. Wird ganz normal seit jeher verwendet z.B. eingebettete Videos.
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