Klage gegen Rundfunkbeitrag – so hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden

0
973
Beitragsservice Rundfunkbeitrag Firmengebäude
©ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice / Ulrich Schepp

Die Richter haben in ihrem Urteil klare Grenzen gesetzt.

Vorerst nicht erfolgreich war eine Frau, die vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag geklagt hatte. Am Mittwoch fiel in Leipzig das Urteil und das ist nicht uninteressant, haben die Richter doch erstmals klare Planken eingezogen. Worum ging es in dem Fall? Konkret um einen Zeitraum zwischen Herbst 2021 und Frühjahr 2022. Die Klägerin stellte sich gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags und führte an, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. In den Vorinstanzen, unter anderem beim Bayerischen Verwaltungsgericht, war sie erfolglos. Dieses Urteil wurde heute in Leipzig aufgehoben, gleichermaßen wurde der Fall aber zurück nach München verwiesen – mit klaren Regeln.

Beurteilung von ÖR-Programmqualität: Eine Einzelmeinung reicht nicht aus

Es scheint daher wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin noch Recht bekommt. Wie haben die Leipziger Richter entschieden? Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags sei „erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.“ In den Blick zu nehmen sei dabei „eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren“, betonten die Richter.

Zudem würde es auch nicht reichen, dass ein Kläger oder eine Klägerin nur selbst der Meinung ist, dass das Angebot der über den Rundfunkbeitrag finanzierten Programme zu schlecht ist. Die Richter setzten auch hier klare Hürden, sie führten aus: „Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen.“ Auch folgende Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Schwelle für einen Erfolg in München oder künftigen Prozessen äußerst hoch: In Leipzig wurde heute geurteilt, dass die „programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ein Zielwert“ sei, „der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen.“

Die Klägerin könne der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht „auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten“, hieß es. Grundsätzlich befanden die Richter aber, dass der Rundfunkbeitrag nur dann mit der Verfassung vereinbar ist, wenn er auch wirklich seinem Auftrag nachkomme. Der Anwalt der Klägerin begrüßte die Entscheidung. Dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet seien, die Programmvielfalt zu prüfen, sei eine gute Nachricht für den Rechtsschutz der Bürger.

Der ARD-Vorsitzende Florian Hager betonte, dass ein vielfältiges und ausgewogenes Programm für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zentral sei. Hager: „Perspektivenvielfalt und Ausgewogenheit sind journalistische Werte, um die wir täglich ringen müssen. Denn unser Auftrag ist ein Programm für alle, das auch alle erreicht. Der Diskussion, ob uns das gelingt, stellen wir uns.“

Außerdem interessant:

0 Kommentare im Forum
Alle Kommentare 0 im Forum anzeigen

Kommentieren Sie den Artikel im Forum