Raps nimmt medienrechtliche Hürde

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Bild: Destina - Fotolia.com
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Thedinghausen – Das Receiver-Programmierungs- und Programmlisting-Verfahren Raps ist durch die GSDZ der DLM für Unbedenklich eingestuft worden.

Die Kommission der „Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang“ (GSDZ) der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und die zuständige Bremische Landesmedienanstalt haben mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 bestätigt, dass Raps mit dem §53 des Rundfunksstaatsvertrages vereinbar ist.
 
Der §53 regelt unter anderem, dass Anbieter von Diensten, die eine Auswahl von Fernsehprogrammen steuern, alle Programmveranstalter chancengleich, angemessenen und nichtdiskriminierend behandeln.
 
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung unterstreicht die Neutralität von Raps. Jeder Hersteller von Set-Top-Boxen kann eine Lizenz zur Nutzung der Raps-Dienstleistung erhalten und jeder Programmanbieter (Radio- und Fernsehen) wird grundsätzlich abgebildet.
 
Raps Zuschauer können unterdessen jetzt noch mehr Komfort genießen. Neben der Deutschland- und Österreich-Liste, sind jetzt Listen für Italiener und Schweizer verfügbar. Bei den Schweizer-Listen handelt es sich um alle drei Sprachversionen der Schweiz. Diese Listen ermöglichen, dass die bei der Erstprogrammierung einer Set-Top-Box gewünschten Heimat- oder Sprachprogramme auf den Plätzen 1-99 abgelegt werden. [fp]

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