Bundesverfassungsgericht verhandelt im Mai über Rundfunkbeitrag

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Das Thema Rundfunkgebühren bleibt auch weiterhin umstritten. Im nächsten Monat verhandelt deshalb das Bundesverfassungsgericht über vier Verfassungsbeschwerden, die in der Gebühr eine Steuer sehen, die außerdem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht prüft am 16. und 17. Mai (jeweils ab 10.00 Uhr) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Der zweitägigen Verhandlung in Karlsruhe liegen vier Verfassungsbeschwerden zugrunde (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17). Die Beschwerdeführer betrachten den Beitrag als Steuer und sprechen den Ländern, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben, die Gesetzgebungskompetenz ab. Außerdem rügen sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Beitrag sei verfassungswidrig, weil er unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde.

So würden bei einer Erhebung pro Wohnung unabhängig von der Zahl der dort lebenden Menschen Ein-Personen-Haushalte gegenüber Mehr-Personen-Haushalten benachteiligt. Ungerechtfertigt sei darüberhinaus dass der Beitrag auch für Zweitwohnungen anfalle, obwohl die Beitragszahler nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Fernsehen und Radio nutzen könnten.
 
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird sich auch mit der Beschwerde des Autovermieters Sixt befassen, der die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen als unrechtmäßig empfindet. Unternehmen mit vielen Filialen würden so klar benachteiligt.
 
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beitrag keine Steuer und wird zu Recht pro Wohnung erhoben. Der Beitrag diene der staatsfernen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Beitragsmodell hatte 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst. Während davor nach Art und Zahl der Geräte abgerechnet wurde, wird der Beitrag seither für ARD, ZDF und Deutschlandradio pro Wohnung fällig. [dpa/tk]

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208 Kommentare im Forum

  1. Das war zu GEZ Zeiten bei vorhandensein eines TV Geräts ja nicht anders. Wieso sollte das nun als Grund für eine Änderung herhalten können?
  2. Falsch Es kam darauf an ob der Sohn/Tochter ein eigenes Einkommen hatte, wenn sie einen eigenen Fernseher hatten. Ansonsten konnten 10 Fernseher in der Wohnung stehen und man hat nur einmal bezahlt.
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