Deutsche Bank muss an Leo Kirch zahlen

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Karlsruhe – Medienunternehmer Leo Kirch hat grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz durch die Deutsche Bank, dieser ist aber sehr begrenzt und muss in einem Extra-Verfahren verhandelt werden.

Das entschied der Bundesgerichtshof. Die Deutsche Bank und ihr früherer Chef Rolf Breuer sind laut BGH-Urteil nicht für die gesamte Pleite des Medienkonzerns von Leo Kirch verantwortlich, schreibt die Onlineausgabe des Spiegel.

Kirch könne nur Ansprüche im Zusammenhang mit der Pleite der Kirch-Tochtergesellschaft Printbeteiligungs GmbH geltend machen. Eine Haftung für andere Töchter des Kirch-Konzerns oder die Holding sei aber nicht gegeben, entschied der Bundesgerichtshof. Damit hat die Deutsche Bank den Rechtsstreit zu zwei Dritteln gewonnen. In der Printbeteiligungs GmbH hatte Kirch seine Beteiligung am Axel Springer Verlag geparkt.
 
Der BGH in Karlsruhe bestätigte mit dem Beschluss in Teilen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom Dezember 2003. Kirch wirft Breuer vor, Anfang 2002 in einem TV-Interview seine Kreditwürdigkeit in Zweifel gezogen und damit zum Niedergang der Kirch-Gruppe beigetragen zu haben. Das besagte Interview mit Bloomberg TV war am 4. Februar 2002 ausgestrahlt worden. Am 8. April 2002 hatte mit KirchMedia das wichtigste Unternehmen der Kirch-Gruppe Insolvenz beantragt.

Vor dem BGH ging es nun um die grundsätzliche Feststellung eines Schadensersatzanspruchs Kirchs. Die Schadensersatzhöhe muss in einem gesonderten Prozess geklärt werden. Die Deutsche Bank teilte nach dem BGH-Spruch mit, sie erwarte keine Schadensersatzzahlungen. „Ich rechne nicht damit, dass jemals Schadensersatzleistungen auf uns zukommen“, sagte der Anwalt der Bank, Peter Heckel, nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Es sei abwegig, wenn die Anwälte Kirchs nun Schadensersatzansprüche in Höhe von 600 Millionen bis 1,5 Milliarden Euro in den Raum stellten, schreibt Spiegel Online weiter. Kirch-Vertreter Dieter Hahn sprach dagegen von „substanziellen Schadensersatzgrößen“. [mg]

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